OGH zur Einlagenrückgewähr bei Anwaltskosten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine GmbH die Kosten für einen Rechtsanwalt übernehmen darf, der im Zuge einer Finanzierungsrunde neue Gesellschafts- und Beteiligungsverträge erstellt, oder ob darin eine unzulässige Einlagenrückgewähr an einen künftigen Gesellschafter liegt.
Anwaltskosten für eine dringend benötigte Finanzierung
Im gegenständlichen Fall befand sich die beklagte GmbH in einer wirtschaftlich angespannten Situation und war dringend auf frisches Kapital angewiesen. Ein potenzieller Investor erklärte sich bereit, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, machte seine Investition jedoch davon abhängig, dass die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verträge umfassend überarbeitet werden. Daraufhin beauftragte die GmbH jenen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags, der zuvor bereits im Auftrag des potenziellen Investors die bestehenden Verträge geprüft hatte. Nachdem die Gesellschaft das vereinbarte Honorar zunächst teilweise bezahlt hatte, verweigerte sie die Begleichung des Restbetrags. Sie vertrat die Ansicht, die anwaltlichen Leistungen seien überwiegend im Interesse des Investors erbracht worden und die Übernahme der Kosten stelle daher eine verbotene Einlagenrückgewähr dar.
Keine verbotene Einlagenrückgewähr
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Zwar verbietet das GmbH-Gesetz Vermögensverschiebungen zugunsten von Gesellschaftern, wenn diesen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Maßgeblich sei jedoch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Im vorliegenden Fall habe die Gesellschaft selbst ein erhebliches Interesse an der Überarbeitung der Verträge gehabt, weil diese Voraussetzung für den Einstieg des Investors und die dringend benötigte Kapitalzufuhr gewesen seien. Die anwaltlichen Leistungen seien daher nicht ausschließlich im Interesse des Investors, sondern unmittelbar im Interesse der GmbH erbracht worden.
Der OGH betonte zudem, dass die Finanzierung der Gesellschaft wirtschaftlich mit einer Kapitalerhöhung vergleichbar gewesen sei. Durch den erfolgreichen Abschluss der Finanzierungsrunde erhielt die GmbH neue liquide Mittel und konnte ihre wirtschaftliche Situation verbessern. Vor diesem Hintergrund seien auch die Kosten für die rechtliche Begleitung der Finanzierung betrieblich gerechtfertigt. Dass der Investor ebenfalls von den neu gestalteten Verträgen profitierte, ändere daran nichts. Eine unzulässige Einlagenrückgewähr liege daher nicht vor, weshalb der Rechtsanwalt Anspruch auf die Zahlung seines Honorars habe.