OGH zur Begehung im Familienkreis und Erbunwürdigkeit
In der vorliegenden Rechtssache beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Rahmen des Anwendungsbereiches des ErbRÄG 2015 mit den § 166 Strafgesetzbuch (StGB) und § 539 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Ausgangspunkt war eine Klage der Lebensgefährtin des Verstorbenen aufgrund ihres ausgesetzten Vermächtnisses. Die Beklagten begründeten die Erbunwürdigkeit der Klägerin infolge eines gegen die Verlassenschaft begangenen schweren Vermögensdeliktes.
Da die Klägerin erbunwürdig sei, wurde die Vermächtnisklage von den Vorinstanzen abgewiesen. Begründung war, dass das Privileg des § 166 StGB bei einer strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft nicht herangezogen werden kann.
Der OGH änderte die Entscheidung und gab der Klage statt, da gemäß § 539 ABGB – in der Fassung des ErbRÄG 2015 – auch bei strafbaren Handlungen gegen die Verlassenschaft die Privilegierung des § 166 StGB zu berücksichtigen sei.
Die Erbunwürdigkeit des § 539 ABGB bezieht sich ausschließlich auf gerichtlich strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft, wenn diese nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Damit hat der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Rechtsfolge an das Vorliegen einer strafbaren Handlung mit einer bestimmten Mindeststrafdrohung geknüpft. Gemäß § 166 StGB ist die Strafdrohung verschiedener Vermögensdelikte zum Nachteil naher Angehöriger niedriger als die Mindeststrafdrohung des § 539 ABGB. Die Judikatur wendet die Privilegierung nach § 166 StGB bei strafbaren Handlungen gegen die Verlassenschaft nicht an – anders bei strafbaren Handlungen gegen den Erblasser selbst.
Damit würde ein gegen den Erblasser selbst begangenes Vermögensdelikt nicht zur Erbunwürdigkeit führen, ein gegen den Nachlass begangenes Delikt jedoch schon. Dies führt zu außerordentlichen und verfassungsrechtlich bedenklichen Wertungswidersprüchen.
Um zu einer Auflösung dieses Wertungswiderspruchs zu kommen, kam der OGH zu dem Ergebnis, dass § 539 ABGB teleologisch dahingehend reduziert werden soll, dass strafbare Handlungen gegen die Verlassenschaft nur dann eine Erbunwürdigkeit hervorrufen, sofern sie dies auch bei Tatbegehung – unter Berücksichtigung des § 166 StGB – zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers täten.