OGH zur Ausschlagung einer Erbschaft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts ein Entgelt und kein Motiv für eine unentgeltliche Erbausschlagung darstellt.

Gegenständlich lag ein familiärer Erbrechtsstreit um mehrere Liegenschaften vor. Der Kläger behauptete, er habe das Erbe unter der Bedingung ausgeschlagen, dass ihm ein Wohnungsgebrauchsrecht an einem Haus sowie die Schenkung eines noch in Bauland umzuwidmenden Grundstücks zukommen würde. Aufgrund unzulässiger Bedingung sei die Ausschlagung unwirksam. Er forderte daher von den Erben seinen Erbteil.

Der OGH führte dazu aus, dass ein Erbverzicht eine im Verlassenschaftsverfahren dem Abhandlungsgericht (Gerichtskommissär) gegenüber abzugebende einseitige Parteienerklärung sei und auch materiell-rechtliche Wirkungen entfalte. Die Erbausschlagung ist unbedingt abzugeben, weshalb eine Bedingung unzulässig ist. Strittig ist, ob eine Anfechtung der Erbausschlagung aufgrund eines Willensmangels möglich ist.

Nach der Rsp ist eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln bei einer Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft im streitigen Verfahren zulässig. Andererseits ist die Judikatur der Meinung, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehenen §§ 869 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nicht auf die Erbantrittserklärung als prozessuale Erklärung passen. Dies liegt vor allem daran, dass die Anfechtungsvoraussetzungen gem § 871 ABGB – ihrem Ansatz nach – auf die Erbantrittserklärung als dem Gericht gegenüber abgegebener prozessualer Erklärung unpassend seien. Willensmängel seien in diesem Zusammenhang ohnehin irrelevant.

Ob dieselbe Wertung auch für Erbausschlagung gilt, ließ der OGH offen.

Im Ausgangsfall hat das Berufungsgericht unberechtigterweise angenommen, dass die Erbausschlagung unentgeltlich geschah und das Wohnungsgebrauchsrecht nur ein Motiv und kein Entgelt darstelle. Laut OGH war das Wohnungsgebrauchsrecht aber als Entgelt zu qualifizieren. Daher lag keine unentgeltliche Ausschlagung vor, für die ein Motivirrtum (§ 901 ABGB) allenfalls relevant wäre.

OGH 2 Ob 221/21w (22.02.2022)




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