OGH zum „widersprüchlichen“ Werkvertrag
Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, spricht man von einem „widersprüchlichen“ Werkvertrag.
Der Beklagte wurde von der Klägerin auf Basis eines Angebots vom März 2019 mit der Sanierung des undicht gewordenen Daches ihres Hauses beauftragt. Der Beklagte führte die Arbeiten durch und stellte anschließend eine Rechnung über knapp EUR 17.200 aus, welche die Klägerin auch beglich.
Die Sanierung wurde nicht sach- und fachgerecht durchgeführt, da der Beklagte bei seinen Arbeiten kein Gefälle des Daches berücksichtigte. Nach den geltenden ÖNORMEN ist ein Gefälle erforderlich, damit das Wasser schnellstmöglich an den Entwässerungspunkt geleitet wird. Werden allerdings die jährlichen Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt, sind durch die nicht ÖNORM-konforme Ausführung der Arbeiten des Beklagten keine Spätschäden am Dach der Klägerin zu erwarten.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von über EUR 13.400. Da sich der Beklagte geweigert habe, die Arbeiten zur Herstellung der ÖNORM-Konformität selbst durchzuführen, hafte er für die Kosten der Ersatzvornahme. Der Beklagte wandte ein, die Parteien hätten nicht vereinbart, dass die Ausführungen den ÖNORMEN zu entsprechen haben.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die ÖNORM-konforme Errichtung eines Werks nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden muss. Mangels anderweitiger Vereinbarungen, wird eine dem Stand der Technik und den diesen widerspiegelnden ÖNORMEN entsprechende Arbeit geschuldet.
Beim „widersprüchlichen“ Werkvertrag muss zunächst auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden. Erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts. Dies gilt wie im Fall einer Warnpflichtverletzung. Der Besteller ist in einem solchen Fall so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte.