OGH zum Unterschied zwischen gemischter Schenkung und Vergleich:

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Konstellation einer Übertragung einer Liegenschaft zwischen Vermieter und Mieter des auf der Liegenschaft gebauten Superädifikates beschäftigt.

Die Erstklägerin ist Eigentümerin eines parzellierten Grundstücks. Der Zweitkläger ist ihr Sohn. Auf dem Grundstück wurde vom Beklagten das Einfamilienhaus eines Vormieters abgelöst und ausgebaut. In der Änderung des Mietvertrages wurde festgehalten, dass bei Vertragsende der Vermieter das Superädifikat entweder einem Nachmieter anbieten, abreißen oder der Erstklägerin in ihr Eigentum übertragen könne. Bei einer späteren Räumungsklage „verglichen“ sich die Parteien wie folgt: Der Beklagte durfte noch bis längstens 31.05.2017 unter Verzicht jedweden Räumungsaufschubes im Haus verbleiben. Danach soll das Superädifikat unentgeltlich in das Eigentum des Zweitklägers übergehen. Sie begehren nun die Einwilligung in die Einverleibung.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen zur Gänze ab. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Vergleich, sondern um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Der Verzicht auf die Grundstücksmiete stellte hier die Gegenleistung dar, nicht der Vorbehalt der Nutzung.

Der OGH erwog dazu:

Hier ist von einem gänzlich entgeltlichen Geschäft auszugehen, nämlich von einem Vergleich. Der Vergleich ist die Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte durch beiderseitiges Nachgeben. Ihm kommt auch Novationswirkung zu, wenn die ursprüngliche Verpflichtung durch die Änderung ersetzt werden soll. Die Erstklägerin kam dem Beklagten dahingehend entgegen, dass dieser das Haus noch weiter aus familiären Gründen nutzen dürfe. Im Gegenzug akzeptierte der Beklagte die Beendigung des Bestandsvertrages und die Übertragung des Superädifikates. Nach Ausspruch des OGH ist die Konstellation, dass eine weitere Partei hinzutritt (hier der Zweitkläger) gerade ein Paradefall des Vergleichs. Die Einräumung der weiteren Nutzung des Superädifikates war nicht mit einem Nutzungsvorbehalt eines Eigentümers vergleichbar, da der Beklagte durch Ablauf des Bestandsvertrages nicht mehr berechtigt war das Superädifikat zu nutzen. Der Beklagte musste somit die Einverleibung dulden.

OGH 8 Ob 141/22a (23.02.2023)




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