OGH zum Risikoausschluss in Rechtsschutzversicherungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Klausel in den allgemeinen Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung für unwirksam erklärt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte ein Versicherungsunternehmen wegen einer Klausel (Artikel 7.1.2. ARB 2020), die die Beklagte in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendet hatte. Die Klausel schloss den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus, die in ursächlichem Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs-, Grundverkehrs- oder Grundbuchsangelegenheiten stehen, aus.
Der VKI argumentierte, dass die Klausel unklar sei und daher gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) verstoße.
Die Beklagte behauptete, dass die Klausel ausreichend klar sei und den üblichen Versicherungserwartungen entspreche. Sie argumentierte, dass die Klausel lediglich bestimmte Verwaltungsverfahren vom Versicherungsschutz ausschließe und nicht alle rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Hoheitsverwaltungsakten.
Der OGH beurteilte die Klausel als intransparent. Sie nimmt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vom Versicherungsschutz aus, die in ursächlichen Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung stehen und zählt im Anschluss bestimmte Verwaltungsangelegenheiten und eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Grundbuchsangelegenheiten) auf. Damit ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Versicherung nicht ansatzweise, dass lediglich verwaltungsbehördliche oder gerichtliche „Bewilligungsverfahren“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Reichweite des Versicherungsausschlusses bleibt damit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Unklaren. Auch die beispielhafte Aufzählung ändert daran nichts. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wäre etwa nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass Amtshaftungsansprüche gegen einen Rechtsträger aus Akten der Hoheitsverwaltung nicht unter den Risikoausschluss zu subsumieren seien.