OGH zum Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärte, ob auch Verbraucher, welche einen Gebrauchtwagen verkaufen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheit ihres PKWs einstehen müssen.

Der Kläger kaufte im Jahr 2019 von der Beklagten ihren über zehn Jahre alten PKW um EUR 9.100. Bei den beiden Parteien handelte es sich um Verbraucher. Der Kläger nahm das Fahrzeug auf sichtbare Schäden in Augenschein und unternahm eine kurze Probefahrt. Der Zustand des Fahrzeugs wurde nicht besprochen, lediglich, dass das „Pickerl“ noch sieben Monate lang gültig war.

Der schriftliche Kaufvertrag lautete wie folgt: „Ich verkaufe Ihnen und Sie kaufen von mir das mir gehörige Fahrzeug […] in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“

Bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des PKWs lag eine Verstopfung des Motors vor, welche für einen Laien jedoch nicht erkennbar war. Aufgrund dieses Mangels kam es letztlich zu einem Motorschaden.

Der Kläger begehrte die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises. Er berief sich insbesondere auf Gewährleistung für die schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH wies sie hingegen ab.

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss zulässig. Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag haftet die Verkäuferin nur für ausdrücklich bedungene, nicht aber für nur gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften. Der Kläger darf aus dem Vorhandensein eines gültigen „Pickerls“, aus dem Kilometerstand oder der Höhe des Kaufpreises keine Zusage zur Fahrbereitschaft ableiten.

Wäre jedoch der Verkäufer ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, würde der Gewährleistungsverzicht die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht umfassen, da diese in diesem Fall als schlüssig zugesichert gilt.

OGH 4 Ob 96/24g (25.06.2024)




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