OGH zu Vermögensopfer und Fruchtgenussrecht (ErbRÄG 2015)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein im Zuge einer Schenkung vorbehaltenes Fruchtgenussrecht die Erbringung eines Vermögensopfers auch nach der neuen Rechtslage nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) hindert.
Im Ausgangsfall verlangte die Klägerin (Tochter des Verstorbenen) vom Erben (ihr Bruder) die Zahlung des Pflichtteils. Im Zentrum des Verfahrens standen Liegenschaftsanteile, die dem Beklagten vom Verstorbenen ca. 7 Jahre vor dessen Tod geschenkt wurden. Im Schenkungsvertrag wurde ein lebenslanges Fruchtgenussrecht am Schenkungsobjekt sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Verstorbenen und seiner Witwe vereinbart.
Unter anderem musste der OGH entscheiden, auf welchen Zeitpunkt diese Schenkung bewertet werden muss. Gem § 788 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind Schenkungen auf den Zeitpunkt zu bewerten, an dem sie „wirklich gemacht“ wurden. Eine ausdrückliche Regelung, wann eine Schenkung „wirklich gemacht“, also das Vermögensopfer erbracht wurde, gibt es aber nicht.
Dazu entschied der OGH nun, dass nach der neuen Rechtslage ein vom Erblasser für sich selbst vorbehaltenes Fruchtgenussrecht die Erbringung des Vermögensopfers nicht (mehr) hindert:
Laut den Materialen zum ErbRÄG 2015 wird das Vermögensopfer nur ausgeschlossen, wenn der Geschenkgeber in der Lage ist, die geschenkte Sache wieder zurück zu erwerben (etwa bei Widerrufsvorbehalt oder Rückschenkungsangebot des Geschenknehmers). Wird ein „bloßes“ Nutzungsrecht vorbehalten, soll dies demnach das Vermögensopfer nicht hindern.
Während die Rechtsprechung zur alten Rechtslage (nur) auf den Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts abstellte, dieses somit das Vermögensopfer verhinderte und die Schenkung zum Todeszeitpunkt bewertet wurde, gilt dies zur neuen Rechtslage nicht mehr. Denn während noch im Ministerialentwurf zum ErbRÄG 2015 die Zurückbehaltung eines (nicht näher spezifizierten) Nutzungsrechts das Vermögensopfer verhindern sollte, wurde diese Einschränkung in der Regierungsvorlage fallen gelassen.
Daraus ergibt sich, dass die Zurückbehaltung eines Nutzungsrechts (gleich welcher Art) nicht mehr als entscheidend für das Vermögensopfer angesehen wird. Die Schenkung der Liegenschaft ist daher auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs zu bewerten und nicht auf den Todeszeitpunkt.