OGH zu Entgeltbestimmungen im Telekommunikationsbereich

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte eine Klausel zum Bearbeitungsentgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens und stellte zum Aktivierungsentgelt Fragen zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Die Klägerin ist eine zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen.

Die Verbandsklage betrifft zum einen die Wirksamkeit von Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsunternehmens, nach denen der Kunde ein Aktivierungsentgelt zu zahlen hat. Zum anderen wurde in der Klage die Unwirksamkeit einer Klausel geltend gemacht, nach der das Telekommunikationsunternehmen eine Bearbeitungsgebühr verlangen kann, wenn das Entgelt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht eingezogen werden kann.

Vorabentscheidungsersuchen zum Aktivierungsentgelt

Zum Aktivierungsentgelt richtete der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und stellt unter anderem die Frage, ob die Art 102 Abs 3 lit c und Abschnitt A.2 in Anhang VIII der Richtlinie 2018/1972/EU dahin auszulegen sind, dass sich daraus ein Recht des Telekommunikationsunternehmens ergibt, „Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste“ in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen als „Gegenleistung“ des Kunden festzulegen.

Bearbeitungsentgelt ist transparent

Zum Bearbeitungsentgelt für erfolglose Einziehungsversuche aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, führte der OGH Folgendes aus:

Dass sich die Klausel auf „vom Verbraucher zu vertretende Gründe“ bezieht, macht sie nicht intransparent. Die Klause lege zwar nicht dar, ob dafür auch ein Verschulden notwendig ist, jedoch versteht ein durchschnittlicher Kunde, dass Umstände gemeint sind, die in seiner Einflusssphäre liegen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Die Verwendung einer im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und auch vom Gesetzgeber und Unionsgesetzgeber regelmäßig verwendeten Formulierung ist auch ohne Aufzählung von Einzelfällen grundsätzlich unbedenklich.

OGH 3 Ob 169/25m (27.01.2026)




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