OGH zu den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wurde die Form nicht gewahrt, so führt dies selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung. Denn der Grundsatz, dass dem wahren erblasserischen Willen zu entsprechen sei, hat dort seine Grenze, wo es sich um Formvorschriften für letztwillige Verfügungen handelt.

Der verstorbene Erblasser setzte mit fremdhändigen Testament seine Tochter, die Erstantragstellerin, zur Alleinerbin ein. Wenige Tage vor seinem Tod errichtete der Mann ein weiteres, notarielles Testament in Form eines Notariatsakts, in dem er sämtliche frühere Verfügungen widerrief und seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin, zur Alleinerbin einsetzte.

Jeder Notariatsakt hat die eigenhändigen Unterschriften der Parteien zu enthalten. Kann eine Partei nicht schreiben, so muss ein Handzeichen beigefügt werden. Kann auch ein solches Zeichen nicht hinzugefügt werden, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Zeugen besonders bestätigt werden.

Dem schwerkranken Erblasser war es mit seiner rechten Hand weder möglich, zu schreiben noch ein Handzeichen beizufügen. Dieser Umstand wurde in der letztwilligen Verfügung auch festgehalten.

Beide Frauen gaben nach dem Tod des Erblassers eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Erstantragstellerin aufgrund des fremdhändigen Testaments fest und wies die Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin ab, weil das jüngere Testament mangels Einhaltung der Formvorschrift ungültig sei. Der Erblasser hätte mit seiner linken Hand ein Handzeichen setzen oder eine Paraphe beifügen müssen. Das Rekursgericht hingegen sprach der Zweitantragstellerin ihr Erbrecht aufgrund des notariellen Testaments zu.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Ein Hinweis auf das Unvermögen des Erblassers ein Handzeichen zu verfassen, reicht in diesem Fall nicht aus, denn er hätte es mit seiner linken Hand beifügen können. Mangels Einhaltung dieser Formvorschrift ist der Notariatsakt ungültig, mag die letztwillige Verfügung auch seinem wahren Wilen entsprochen haben. Die Einhaltung der Form muss - bei sonstiger Ungültigkeit - verpflichtend berücksichtigt werden.

OGH 2 Ob 106/23m (27.06.2023)




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