OGH: Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafters

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied zur Frage, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter auch dann dem Wettbewerbsverbot unterliegt, wenn er einen Teil der Anteile treuhändig hält.

Klägerin war eine Gesellschaft im Bereich Immobilien. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war der Erstbeklagte, der jedoch 50 Prozent der Geschäftsanteile für einen Treugeber hielt. Im Treuhandvertrag wurde unter anderem vereinbart, künftige Projekte würden über die Klägerin oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden.

Der Erstbeklagte kaufte über die Zweitbeklagte, eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, eine Liegenschaft. Die Klägerin forderte von den Beklagten Übertragung und Übereignung der Liegenschaft und behauptete einen Verstoß des Wettbewerbsverbots nach § 24 GmbH-Gesetz (GmbHG), sowie ein Verbot der Einlagenrückgewähr.

Der OGH hielt fest, dass der Erstbeklagte gar nicht dem Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG unterlag, da bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter kein abweichendes Gesellschaftsinteresse besteht, welches geschützt werden könnte. Daran ändere auch die Treuhandvereinbarung nichts, da im Rahmen des Trennungsprinzips zwischen Gesellschaftsbeteiligungen und Treuhandverhältnissen zu differenzieren sei.

Ebenfalls liegt kein Verbot der Einlagenrückgewähr vor, so der OGH. Prinzipiell sei auch die unentgeltliche Überlassung von Geschäftschancen davon umfasst, sie müsse aber soweit verdichtet sein, dass ihr ein Marktwert zukommen würde, dh ein Dritter für die Übertragung der Geschäftschance ein Entgelt zahlen würde. Nach OGH reicht es für das Kriterium des Marktwerts nicht aus, wenn eine Gesellschaft nur im Hinblick auf Erwerbschancen bereits Aufwendungen getätigt hat, was vorliegend durch die Due-Diligence-Prüfung der Fall war.

Folglich konnte die Klägerin ihre Ansprüche weder auf ein Wettbewerbsverbot, noch Verbot der Einlagenrückgewähr stützen.

OGH 6 Ob 71/21s (14.09.2021)




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