OGH: Weitere Fitnessstudio-Klauseln aufgehoben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte erneut über die Wirksamkeit von Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) von Fitnessstudios zu entscheiden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beanstandete mehrere Klauseln einer Wiener Fitnessstudiokette.

Aktivierungsgebühr

„Bei meinem ersten Studiobesuch wird eine einmalige Aktivierungsgebühr in der Höhe von EUR 19,90 fällig“

Diese Klausel hält der OGH mit Verweis auf eine ähnlich lautende Entscheidung (4 Ob 59/22p) für nichtig.

Kündigungsfrist

„Eine Kündigung ist erstmals nach 12 Monaten möglich, die Kündigung muss spätestens ein Monat davor erfolgen (Kündigungsfrist). Anschließend kann ich den Vertrag alle 6 Monate kündigen, ebenfalls unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.“

Auch diese Klausel ist laut OGH intransparent und daher nichtig, weil sich bei kundenfeindlichster Auslegung tatsächlich eine Mindestvertragsdauer von 18 Monaten ergebe.

Tatsachenbestätigung

„Ich erkläre hiermit, dass mir derzeit keine Umstände körperlicher oder gesundheitlicher Art bekannt sind, die einem Training (bzw. Benutzung der Solarien) entgegenstehen.“

Nach § 6 Abs 1 Z 11 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher unverbindlich, nach denen ihm eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte Tatsachenbestätigungen. Diese sehen eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Tatsachenbestätigungen sind dann nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG (analog) nichtig, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Dies gilt dann, wenn die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers erschwert ist, indem er mit einem Beweis belastet wird, den er ansonsten nicht erbringen müsste.

Die beanstandete Klausel ist laut OGH eine solche nichtige Tatsachenbestätigung.

Sie ist zumindest geeignet, eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten zu bewirken, da zwar im Falle einer vom Kunden behaupteten objektiven Sorgfaltspflichtverletzung das Fitnessstudio die Beweislast mangelnden Verschuldens trifft, sich dessen Beweissituation aber durch die vom Kunden abgegebene Bestätigung doch verbessern und somit jene des Kunden verschlechtern kann.

OGH 6 Ob 44/22x (09.12.2022)




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