OGH: Vorteilsanrechnung bei überbuchtem Flug

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass eine Ausgleichszahlung gem Art 7 der Fluggastrechte-Verordnung auf sonstige materielle und immaterielle Schäden aus einer verweigerten Flugbeförderung als Vorteil anzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger einen Flug von Wien nach Neapel für einen Kurzurlaub gebucht. Weil der Hinflug überbucht war, wurde den Klägern die Beförderung verweigert. Als Ersatzflug bot die Fluggesellschaft einen Flug am nächsten Tag an. Daran hatten die Kläger jedoch kein Interesse, weil sich so der Aufenthalt von zweieinhalb Tagen auf nur einen vollen Tag reduziert hätte. Infolge erhielten sie die Ticketkosten und eine Ausgleichszahlung von je EUR 250.

Einer der beiden hatte für den gemeinsamen Urlaub ein Hotel und einen Mietwagen bezahlt. Diese Kosten wurden nicht mehr refundiert. Sie machten Hotel- und Mietwagenkosten daher als frustrierte Aufwendungen geltend und forderten Schadenersatz.

Vor dem OGH war strittig, ob die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung als Vorteil anzurechnen war und sich der Schadenersatzanspruch daher um den entsprechenden Betrag reduzierte.

Laut Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine Anrechnung nach nationalem Recht zu beurteilen. Die Kläger behaupteten, dass die Ausgleichszahlung nur immaterielle Schäden abdecke und daher keine Kongruenz zwischen Ausgleichszahlung und den frustrierten Reisekosten bestünde.

Dies ist laut OGH aber nicht der Fall. Denn laut mittlerweile herrschender Lehre sind Ausgleichszahlungen sowohl auf materielle, als auch immaterielle Schadenersatzansprüche anzurechnen, wenn sie aus demselben Haftungsgrund, etwa der Nichtbeförderung resultieren. Dies sollte eine mögliche Überkompensation des Fluggastes verhindern. Ähnlich sah dies auch der deutsche Bundesgerichtshof. Zudem sieht auch § 12 Abs 5 Pauschalreisegesetz vor, dass Ausgleichszahlungen auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind.

Laut OGH macht aber eine gemeinsame Reise noch keine gemeinsamen frustrieren Kosten, wenn Rückerstattung, Kostenbeteiligung oder gemeinsames Urlaubsbudget nicht beabsichtigt sind.

Daher war nur die Ausgleichszahlung des einen Fluggastes als Vorteil anzurechnen.

OGH 4 Ob 177/21i (16.12.2021)




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