OGH: Verlorenes Testament bleibt gültig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass der letzte Wille gemäß § 722 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wirksam bleibt, wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wurde oder verloren ging.
Inhalt und Umstand des Verlustes muss bewiesen werden
Im Anlassfall berief sich die Beklagte auf ein in Verlust geratenes Testament der Erblasserin.
Der OGH stellte in diesem Zusammenhang folgendes klar:
Gemäß § 722 ABGB bleiben zufällig zerstörte oder verloren gegangene Urkunden und der darin enthaltene letzte Wille weiter wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden können.
Im Falle des Verlustes eines Testaments, muss derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft, nicht nur dessen Inhalt beweisen, sondern auch den Umstand, dass der Verlust oder die Vernichtung des Testaments auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Erbe zum Beweis des Inhalts auf eine Fotokopie des Testaments stützen kann.
Anscheinsbeweis darf keine Umgehung darstellen
Der hier erforderliche Anscheinsbeweis verschiebt die Beweisproblematik auf eine leichter erweisliche Tatsache. Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Er darf dennoch nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.
OGH 2 Ob 187/25a (18.11.2025)