OGH: Verjährungshemmung bei verbotener Einlagenrückgewähr

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Verjährungshemmung nach § 1494 ABGB analog auf Fälle der Einlagenrückgewähr anzuwenden ist und zwar auch dann, wenn der Vertreter der geschädigten Gesellschaft ein naher Angehöriger der begünstigten (mittelbaren) Gesellschafterin ist.

Die vorliegende Entscheidung schließt an die Penthouse-Urteile (6 Ob 195/18x, 6 Ob 112/22x) an. Die klagende GmbH war Eigentümerin eines Penthouses, in dem die Erstbeklagte (zuletzt mittelbare Gesellschafterin der GmbH) und als Zweitbeklagter ihr Ehemann, der auch Geschäftsführer der GmbH war, unentgeltlich wohnten. Der OGH stellte zu 6 Ob 195/18x einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) fest. Zu 6 Ob 112/22x entschied der OGH, dass die daraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Rückersatzansprüche analog § 1486 Z 4 ABGB bereits nach drei Jahren verjähren. In der vorliegenden Entscheidung war strittig, ob die Verjährung analog § 1494 ABGB gehemmt war.

Der OGH bejahte dies grundsätzlich und begründete seine Entscheidung wie folgt:

Bereits in früheren Entscheidungen wandte der OGH die Verjährungsbestimmung des § 1494 ABGB für Zeiträume an, in denen der Geschäftsführer der GmbH zugleich jener Gesellschafter war, zu dessen Gunsten gegen § 82 GmbHG verstoßen wurde. Aufgrund der Interessenskollision kann nämlich nicht erwartet werden, dass der Geschäftsführer während seiner Tätigkeit Ansprüche gegen sich selbst durchsetzen würde.

Die gleichen Erwägungen gelten laut OGH nun auch, wenn zwar Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ident sind, der Geschäftsführer aber ein nahestehender Dritter des Gesellschafters ist. Die Interessenslage sei dabei nämlich gleich gelagert. Es kann regeltypisch wegen einer Interessenskollision nicht zu erwarten sein, dass der nahe Angehörige während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer allfällige Rückersatzansprüche geltend machen wird.

Hat die GmbH ein Kollegialorgan, dann gilt die Verjährungshemmung dann analog, wenn das Naheverhältnis zum Gesellschafter bei so vielen Organmitgliedern vorliegt, dass eine ordnungsgemäße Vertretung nicht möglich ist. Sie tritt nicht ein, wenn zumindest ein „unbefangener“ alleinvertretungsbefugter Vertreter vorhanden ist.

OGH 6 Ob 170/23b (20.12.2023)




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