OGH: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Übersetzungskostenpflicht
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rahmen eines Kartellverfahrens einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt. Beantragt wird die Aufhebung von § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz Kartellgesetz (KartG), weil diese Bestimmung nach Ansicht des OGH gegen Grundrechte verstößt.
Ausgangspunkt war ein Fall, in dem eine niederländische Muttergesellschaft in einem österreichischen Kartellverfahren als Haftungsträgerin herangezogen wurde, obwohl ihr selbst kein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wurde. Das Erstgericht ließ den verfahrenseinleitenden Schriftsatz ins Niederländische übersetzen und verpflichtete die ausländische Gesellschaft gemäß der angefochtenen Gesetzesbestimmung zur Tragung der Übersetzungskosten in Höhe von über EUR 22.000. Die Drittantragsgegnerin bekämpfte diese Kostenentscheidung mit einem Rekurs und berief sich dabei auf verletzte Grundrechte. Insbesondere auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie auf die Verteidigungsrechte nach Art 47 und 48 der EU-Grundrechtecharta (GRC).
Rechtlich problematisch ist, dass die Übersetzungskostenpflicht unabhängig vom Verfahrensausgang und ohne Nachweis eines Fehlverhaltens auferlegt wird. Der OGH sieht darin einen möglichen Verstoß gegen das im Strafverfahren geltende Prinzip der Unschuldsvermutung sowie gegen das Recht auf kostenfreie Übersetzung wesentlicher Unterlagen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (z. B. Luedicke/Deutschland) dürfen Dolmetschkosten in Strafverfahren nicht auf die betroffene Person überwälzt werden. Da Kartellverfahren strafrechtsähnlichen Charakter haben, sind diese Garantien auch hier anwendbar.
Zudem weicht die österreichische Regelung laut OGH vom unionsrechtlichen Rahmen ab: Die EU-Richtlinie 2019/1 („ECN+ RL“) sieht eine Kostentragungspflicht lediglich zwischen Behörden vor, nicht aber zulasten betroffener Unternehmen. Die nationale Vorschrift in § 35b Abs 4 Satz 3 KartG geht somit über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus.
Der OGH beantragte daher die Aufhebung des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung. Eine teilweise Aufhebung ist möglich, ohne dass der übrige Gesetzestext unverständlich oder völlig verändert wird. Für den Fall der Aufhebung würden sich die Kostenfolgen nach den allgemeinen Regeln der §§ 55 und 52 KartG richten, wonach der Kostenersatz vom Verfahrensausgang abhängig ist.
Bis zur Entscheidung des VfGH wird das Rekursverfahren ausgesetzt (§ 62 Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)). Der VfGH soll nun prüfen, ob die Regelung gegen verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensrechte verstößt und somit verfassungswidrig ist.
OGH 16 Ok 1/25w (OGH als Kartellobergericht) (23.04.2025)