OGH: Unwirksame Klausel in Pauschalreise-AGB
Der Oberste Gerichtshof (OGH bestätigt, dass ein gänzlicher Ausschluss des kostenlosen Rücktrittsrechts vom Pauschalreisevertrag bei coronabedingten Reiseeinschränkungen unzulässig ist.
Der beklagte Reiseveranstalter verwendete 2021 in Reiseausschreibungen und Bestellscheinen für Pauschalreisen folgenden Text:
„1Stornierungen aufgrund von zukünftigen 'coronabedingten' Reisebeschränkungen führen nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht des Reisenden, da mittlerweile jedermann die Auswirkungen der COVID- 19 bedingten Einschränkungen hinsichtlich der Reisefreiheit bekannt sein müssen. 2Das Rücktrittsrecht kommt nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen zum Tragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen sind. 3Sofern solche Umstände bereits bei der Buchung bekannt waren und sich in der Folge auch nicht wesentlich verschlechtert haben, kann ein kostenloser Reiserücktritt jedenfalls nicht gewährt werden.“
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte, dass die Klausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden.
Die unteren Instanzen und auch der OGH gaben dem VKI recht:
Bei kundenfeindlichster Auslegung sei Satz 1 der Klausel etwa so zu verstehen, dass „coronabedingte“ Reiseeinschränkungen generell nicht mehr zu einem unentgeltlichen Rücktrittsrecht führen und das Rücktrittsrecht nach Satz 2 nur bei anderen „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ zum Tragen komme. Auch Satz 3 stellt keine Verknüpfung zu Satz 1 her. Dieser pauschale Ausschluss des kostenloses Rücktrittsrecht bei coronabedingten Reiseeinschränkungen widerspricht aber § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG) und ist darüber hinaus gröblich benachteiligend (§ 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB).
Darüber hinaus werden die Beschränkungen, die zum Ausschluss der kostenfreien Stornierung führen, nur als „Reisebeschränkung“ oder „Einschränkung“ bezeichnet, wodurch der Beklagten ein unangemessen weiter Beurteilungsspielraum zu kommt, weshalb die Klausel intransparent ist.
Auch die Formulierung „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ ist mangels Präzisierung intransparent. Eine – mit dem Transparenzgebot in Einklang stehende – Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lag nicht vor, weil vom Wortlaut des § 10 Abs 2 PRG abgewichen wurde.