OGH: Umfangreiche Klauselentscheidung (7. Teil)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In der Ausgabe des USANCEN Newsletters vom 19.07.2024 wurde der erste Teil einer sehr umfangreichen und praxisrelevanten Klauselentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) veröffentlich. Diese Woche widmet sich USANCEN der Wartungspflicht und dem Gebrauch des Mieters.

Klausel 22:

„Der Mieter ist zum vertragsgemäßen, pfleglichen und möglichst schonenden Gebrauch des Mietgegenstandes, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie der allgemeinen Teile der Liegenschaft verpflichtet und verantwortet auch einen solchen Gebrauch durch seine Mitbewohner, […]. Der pflegliche Gebrauch umfasst unter anderem die sorgfältige Reinigung und Pflege sowie die Setzung üblicher Servicemaßnahmen im Mietgegenstand.“

Der OGH qualifizierte diese Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Die Verpflichtung zu einem „möglichst schonenden Gebrauch“ geht bei kundenfeindlichster Auslegung zum Nachteil des Mieters über seine Verpflichtung zu einem „schonenden Gebrauch“ hinaus. Weiters würde bei kundenfeindlichster Auslegung eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für einen vom Mieter nicht beeinflussbaren Personenkreis begründet werden.

Klausel 23:

„Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen und Geräte, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen sowie Türen, Außen- und Innenjalousien, etwa vorhandenen Antennenanlagen, Decken, Wänden und Böden samt den jeweiligen Belägen unter Berücksichtigung von allenfalls übergebenen Bedienungs- und Wartungshinweisen zu warten.“

Die Klausel ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Der Durchschnittsverbraucher kann sich kein ausreichendes Bild darüber verschaffen, welche Teile des Mietgegenstands in welchem Umfang gewartet werden müssen.

OGH 9 Ob 4/23p (24.01.2024)




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