OGH: Testament kann mit Mund unterfertigt werden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass ein notarielles Testament durch den Erblasser auch „mit dem Mund“ unterschrieben werden kann.

Der Erblasser war bei Testamentserrichtung im Jahr 2019 ansprechbar, konnte Fragen aber nur durch Nicken oder Augenkontakt beantworten. Er errichtete sein Testament vor einem Notar, der ihm den Entwurf des Testaments vorlas. Der Erblasser bejahte nickend, dass es sich um seinen letzten Willen handle und setzte mit dem Mund ein schriftliches Zeichen bei, weil er aufgrund einer Lähmung mit der Hand keine Unterschrift oder ein Handzeichen beisetzen konnte. Außerdem unterschrieben die Testamentszeugen.

Laut OGH ist das Testament gültig:

§ 68 Abs 1 lit g Notariatsordnung (NO) sieht für den Notariatsakt unter anderem vor, dass er bei sonstigem Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde die Unterschrift der Parteien enthalten muss. Kann eine Partei nicht schreiben, so muss sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen. Auch § 580 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sieht für ein fremdhändiges Testament ein „Handzeichen“ vor, wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann.

Die Vorinstanzen waren dabei der Ansicht, dass mangels einer entgegenstehenden Vorschrift eine Unterschrift auch so geleistet werden kann, dass das Schreibgerät mit dem Mund oder auch mit den Zehen gehalten wird. Der OGH beanstandete diese Auffassung nicht.

Auch würde der Schriftzug die Voraussetzungen eines Handzeichens erfüllen: nach dem Zweck des „Handzeichens“ kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Erblasser mit der Hand agiert, sondern darauf, dass er seinen letzten Willen nach außen so bestätigt, dass er auf der die letztwillige Verfügung enthaltenden Urkunden seinen Niederschlag findet. Dafür ist es unerheblich, mit welchem Körperteil der Erblasser das Schreibgerät führt.

OGH 2 Ob 35/23w (21.03.2023)




Weitere Services