OGH stellt Antrag, Teile des § 7 Abs 1a Epidemiegesetz („Quarantäne“) als verfassungswidrig aufzuheben
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt nach Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, Teile des § 7 Abs 1a Epidemiegesetz (EpiG) als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Anlassfall wurde dem Antragsteller aufgetragen, aufgrund eines Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person, in seiner Wohnung zu verbleiben. Drei Wochen später beantragte der Antragsteller gemäß § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung bei einem ordentlichen Gericht. Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil im EpiG eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht vorgesehen sei, was vom Rekursgericht bestätigt wurde.
Im Zuge des dagegen erhobenen Revisionsrekurses sprach der OGH Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG aus. Der Gesetzgeber habe in § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG nicht zum Ausdruck gebracht, dass die ordentlichen Gerichte als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung des Verwaltungshandelns berufen sein sollen, weil in der Norm kein Rechtsmittel, sondern ein bloßer Antrag vorgesehen ist. Außerdem bestimme das Gesetz keine Frist, innerhalb derer der Antrag beim Gericht eingebracht werden müsse. Insgesamt bestehen somit Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 B-VG.
Außerdem verlange Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad, wobei die Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz festgelegt sein muss. § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG enthalte jedoch keine klare Regelung der Behördenzuständigkeit, weil unklar sei, unter welchen Voraussetzungen das Gericht angerufen werden könne. Insbesondere bleibe offen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang ein gerichtlicher Überprüfungsauftrag besteht. Da derart undeutliche Elemente einer Norm auch nicht durch einfache Auslegung bereinigt werden können, sieht der OGH außerdem einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG.
OGH 7 Ob 139/20x (02.11.2020)