OGH: Schmerzengeld ohne Schmerzen?

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens mit der Frage eines Mitverschuldens eines Rollstuhlfahrers bei späteren Schadensereignissen und dem Zubilligen von Schmerzengeld ohne Schmerzempfinden befasst.

Der Kläger wurde durch einen Pkw-Unfall mit dem Beklagten im Jahre 2005 querschnittsgelähmt und verwendet seither einen Rollstuhl mit elektrischer Antriebsunterstützung. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes wurde dem Kläger davon abgeraten, ein Hüftgurtsystem zu verwenden. 2016 und 2017 ereigneten sich zwei weitere Unfälle des Klägers. Während der Kläger den damaligen Beklagten auf Schmerzengeld klagte, entgegnete der Beklagte, dass aufgrund des Fehlens eines Gurtsystems und der ungeschickten Handhabe des Assistenten des Klägers Mitverschulden vorliege und die Adäquanz somit für eine Haftungsbegründung fehle.

Der OGH judizierte wie folgt:

Grundsätzlich verpflichtet § 106 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) zur Benützung von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen. § 2 Abs 1 Z 19 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nimmt allerdings Rollstühle explizit vom Fahrzeugbegriff aus, womit keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung des Gurtsystems vorliegt.

Der OGH verneinte in diesem Zusammenhang auch, dass es sich um eine Obliegenheitsverletzung wegen eines allgemeinen Bewusstseins zur Gurtbenützung unter Rollstuhlfahrern handeln könnte. Er sprach sich somit – wie die Vorinstanzen auch – für eine Bemessung von Schmerzengeld aus. Da der Kläger allerdings querschnittsgelähmt ist, verspürte er den im Unfall im Jahre 2017 entstandenen Oberschenkelbruch nicht.

Grundsätzlich gebührt Schmerzengeld auch demjenigen, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung in die Persönlichkeitsstruktur außerstande ist, Schmerz und Leid zu empfinden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einschränkung des Schmerzempfindens vor der Schadenszufügung bestand. Da allerdings die Einschränkung des Klägers durch den Beklagten verursacht wurde, ist der Verlust der Erlebnisfähigkeit von Schmerz schadenersatzrechtlich bedeutend und begründet somit hier eine Haftung.

2 Ob 98/21g (21.10.2021)




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