OGH: Neues zur Verjährung des Urlaubsanspruchs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass der Urlaubsanspruch nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

Der Kläger war seit als 2003 als Wildhüter und später auch als Gutsverwalter bei der Beklagten angestellt und an sieben Tagen in der Woche für die Erstbeklagte und später für die Zweitbeklagte tätig. In seiner Abwesenheit übernahmen Aushilfskräfte, denen aber das Wissen und die Erfahrung fehlte, um die Aufgaben des Klägers vollständig zu übernehmen. Der Kläger wurde vom Arbeitgeber nicht dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen und auch nicht auf die drohende Verjährung hingewiesen. Die Arbeiten des Klägers standen unter dem ständigen starken Druck als einziger Angestellter, der über die notwendige Ausbildung und Erfahrung verfügte. Seit 2003 verbrauchte er in keinem Jahr seinen gesamten Urlaubsanspruch, teilweise sogar nur zwei Tage pro Jahr.

Der Kläger begehrte nun Verzugszinsen aus bereits erhaltenen Urlaubsersatzleistungen und weitere Urlaubsersatzleistungen. Die Beklagten wandten ein, dass der Urlaubsanspruch gem § 4 Abs 5 Urlaubsgesetz (UrlG) nach zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verjährt.

Der OGH gab dem Kläger Recht:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2018 zur Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht verjähren, wenn der Arbeitnehmer nicht die tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (EuGH C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft). In einer neuen Entscheidung (C-120/21, LB gegen TO) entschied der EuGH, dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen. Der Arbeitgeber hat damit nunmehr eine Pflicht, den Arbeitnehmer zum Verbrauch des Urlaubs aufzufordern und auf die Verjährungsfolge hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann der Urlaubsanspruch nicht verjähren. 

OGH 8 ObA 23/23z (27.06.2023)




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