OGH: Marketingdaten nicht für Bonitätsprüfungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in der vorliegenden Entscheidung unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob personenbezogene Adressdaten, die ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben wurden, anschließend für eine Bonitätsbeurteilung verwendet werden dürfen.

Adressdaten für Marketingzwecke

Im Anlassfall bezog eine Kreditauskunftei personenbezogene Daten von einem Adressverlag. Dabei handelte es sich insbesondere um Name, Geburtsdatum und Adresse der betroffenen Personen. Die Daten waren ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und des Direktmarketings erhoben worden.

Die Beklagte verwendete diese Daten jedoch auch im Rahmen ihrer Bonitätsprüfungen. Insbesondere dienten sie dazu, die Identität der abgefragten Person festzustellen und zu überprüfen. Die Kläger sahen darin eine unzulässige Zweckänderung.

Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung

Der OGH stellte zunächst klar, dass die Verwendung der zu Marketingzwecken erhobenen Adressdaten für Bonitätsprüfungen eine zweckändernde Verarbeitung darstellt. Maßgeblich ist dabei nicht allein, ob die Daten unmittelbar in den Berechnungsalgorithmus des Bonitätsscores einfließen.

Auch die bei einer Bonitätsprüfung vorgenommene Identitätsprüfung sowie die Prüfung einer Adressänderung sind nach Ansicht des OGH als Bestandteil des Bonitätsscorings zu betrachten. Damit liegt auch dann eine Zweckänderung vor, wenn die zugekauften Adressdaten nicht unmittelbar zur Berechnung des Scores herangezogen werden.

Keine gesetzliche Grundlage in der GewO

Die §§ 151 und 152 GewO 1994 können eine solche Weiterverarbeitung nach Ansicht des OGH nicht rechtfertigen.

§ 151 GewO 1994 regelt die Ermittlung und Verwendung von Daten durch Adressverlage und Direktmarketingunternehmen für Marketingzwecke. § 152 GewO 1994 betrifft hingegen die Tätigkeit von Kreditauskunfteien, enthält aber keinen gesetzlichen Auftrag zur Sammlung und Verarbeitung von durch Dritte erhobenen Adressdaten für Zwecke der Bonitätsprüfung.

Eine Übermittlung der Daten durch einen Adressverlag bedeutet daher nicht automatisch, dass diese anschließend auch für einen anderen Zweck, insbesondere zur Bonitätsbeurteilung verwendet werden dürfen.

Zweckänderung und Kompatibilitätsprüfung

Der OGH betonte damit die Bedeutung des Zweckbindungsgrundsatzes nach der DSGVO. Personen, die ihre Adressdaten für Zwecke des Adressverlags oder Direktmarketings zur Verfügung stellen, müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass diese Daten später für eine Bonitätsbeurteilung verwendet werden.

Eine solche Weiterverarbeitung kann zudem erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben, da ein schlechter Bonitätsscore beispielsweise den Zugang zu Krediten oder anderen Geschäften erschweren kann.

Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten nicht per se unzulässig

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Kreditauskunftei einen Bonitätsscore auch dann berechnen darf, wenn keine konkreten Zahlungserfahrungsdaten vorliegen.

Dies ist nach Ansicht des OGH nicht per se unzulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Berechnung eines Bonitätsscores kann grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden und insbesondere die Interessen der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Unterlassungsanspruch bei unzulässiger Verarbeitung

Schließlich stellte der OGH klar, dass eine nicht dem Grundsatz der Zweckbindung entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten auch einen Unterlassungsanspruch nach österreichischem Recht begründen kann. Das Recht auf Datenschutz ist als Persönlichkeitsrecht geschützt. Bei einer Verletzung oder drohenden Verletzung dieses Rechts kann daher unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 ABGB auf Unterlassung geklagt werden.

OGH 6Ob147/25y (12.08.2026)




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