OGH: Lehrerbewertungs-App doch zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im Anlassfall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage einer Untersagung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zuge von Bewertungen eines Lehrers auseinandergesetzt.

Der Kläger ist Lehrer an einer HTL. Aus Sorge vor Nachteilen für sein Privatleben aufgrund der möglichen Prangerwirkung von diversen Bewertungen durch seine Schüler und dem Nichtvorliegen eines Interesses der Öffentlichkeit an den Informationen begehrte er die Untersagung der von der Zweitbeklagten betriebenen und von dem Erstbeklagten entwickelten Lehrerbewertungs-App. Diese zielt durch ein „Sterne-Bewertungs“-System einzelner mit Unterkategorien versehenen Oberkategorien – bspw Pünktlichkeit, Respekt, Geduld oder Durchsetzungsfähigkeit – darauf ab, dass Schüler den jeweiligen Lehrer bewerten können. Aus den Nutzungsbedingungen geht hervor, dass ausschließlich dann eine Bewertung erfolgen darf, wenn man persönliche Erfahrungen mit dem Lehrer gemacht hat. Die vorangegangene Prüfung der Datenschutzbehörde wurde ihrerseits eingestellt.

Während das Erstgericht der Klage keinen Erfolg zusprach, untersagte das Berufungsgericht die Verarbeitung, sofern nicht sichergestellt sei, dass die bewertenden Schüler auch beim betreffenden Lehrer unterrichtet werden.

Der OGH judizierte wie folgt:

Gem Art 6 Abs 1 lit f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheite des Betroffenen überwiegen, insbesondere in Form der Meinungs- und Informationsfreiheit. Jedenfalls ist auch eine Beurteilung vorzunehmen, ob der wirtschaftliche Ruf und die Ehre des Klägers nach § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch geschädigt werden. Es sei aber nicht offenkundig, dass einem Lehrer durch eine schlechte Bewertung berufliche Nachteile drohen, da das berufliche Umfeld weniger Schutz vor öffentlichen Äußerungen genießt als die Privatsphäre. Auch macht eine Bewertung durch Schüler, die nicht durch den Kläger unterrichtet wurden, die Datenverarbeitung nicht schlichtweg unzulässig. Der Eingriff in die Interessen des Klägers durch die beanstandete Datenverarbeitung ist nicht höher zu bewerten, als das Interesse der Gesamtheit der App-Nutzer daran, die Unterrichtstätigkeit des Klägers bewerten zu können.

OGH 6 Ob 129/21w (02.02.2022)




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