OGH: laesio enormis bei einem Kaufobjekts mit Weiterfresserschaden
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob bei Bewertung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle von Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis, § 934 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB) ein durch „Weiterfressen“ entstandener Mangel zu berücksichtigen ist.
Der Kläger als Käufer und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Dieser wurde besichtigt und Probe gefahren und der Kläger unterschrieb einen Kaufvertrag. Wenige Wochen später ließ sich der Motor aufgrund eines Motorschadens nicht mehr starten. Die Ursache lag in dem Überspringen der Steuerkette durch Längung der Kette. Der Kettenbetrieb hätte jedoch auch bei erhöhter Last über die kurze Laufleistung nicht relevant längen können.
Der Kläger begehrte nun gestützt auf Irrtum, laesio enormis nach § 934 ABGB sowie Gewährleistung die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger ja einen Gewährleistungsverzicht unterschrieb und selbst bei der laesio enormis nur Kosten des Austausches der Steuerkette bestanden.
Strittig war nun, welcher Wert zur Prüfung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung heranzuziehen ist: Nur unter Berücksichtigung des angelegten Mangels (Längung der Steuerkette) oder auch unter Berücksichtigung des Motorschadens, der durch die Längung der Steuerkette verursacht wurde. Der OGH judizierte:
Für die Beurteilung des Missverhältnisses ist auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen. Selbst nachträgliche Verbesserungen können das Anfechtungsrecht nicht beseitigen. Der OGH folgte dem Großteil der Lehre, sodass das Endergebnis des Weiterfressens nicht aus einer ex-post-Betrachtung auf Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückbezogen werden darf. Zudem ergeben sich Preise grundsätzlich durch die Erwartung der Marktteilnehmer in Bezug auf die Nutzung, wobei nur die Informationen zum jeweiligen Zeitpunkt erheblich sind. Weiterfresserschäden müssen bei der Feststellung des Werts der Sache außer Acht bleiben.
OGH 5 Ob 193/21z (01.06.2022)