OGH: Keine Haftung nach § 1330 ABGB bei wiederholten Strafanzeigen
Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Klage nach § 1330 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beschäftigt.
Der Kläger ist selbstständiger PR-Berater und wurde wegen schweren Betrugs in den USA verurteilt. Darüber wurde in Österreich in verschiedenen Zeitungen berichtet.
2013 mietete der Kläger von den Beklagten ein Einfamilienhaus. Diese klagten 2014 auf Mietzins, da der Kläger diesen teilweise gar nicht erbrachte. Weiters fingen die Beklagten an, über den Kläger zu recherchieren und stießen dabei auf die Medienberichte. Wenig später erhoben die Beklagten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, dass der Kläger betrügerisch keine Miete zahlte und Gegenstände entwendet haben soll. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch eingestellt. Der Kläger erhob 2018 Klage auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Beklagten würden seit 2014 nachweislich falsche und ehrenbeleidigende Behauptungen aufstellen und verbreiten. Die Beklagten entgegneten, dass es sich bei ihren Aussagen um vertrauliche Mitteilungen handelte, die den Tatbestand der Kredit- bzw Rufschädigung nicht erfüllen.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Der OGH erwog:
Gem § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB haftet der Mitteilende nicht für eine öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kannte, wobei die Vertraulichkeit nicht gegeben ist, wenn mit der Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muss. Dabei sind gerade Mitteilung in Strafangelegenheiten zur gewissenhaften Nachprüfung bei der verpflichteten Stelle grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie nicht wider besseres Wissen erfolgten. Eine Haftungsbefreiung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn ein solches besseres Wissen besteht und die Geltendmachung damit rechtsmissbräuchlich wäre. Den Beklagten war die Unrichtigkeit der Behauptungen jedoch nicht positiv bekannt. Es schade auch nicht, so der OGH, dass die Beklagten ihre Vorwürfe wiederholten. Sie haben nämlich nicht aus einem unlauteren Motiv gehandelt, sondern aus dem Gefühl, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Vorwürfe bislang nicht ordnungsgemäß behandelt haben.
OGH 6 Ob 227/21g (18.11.2022)