OGH: Kein Schadenersatz bei Verletzung der Anschnallpflicht
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Anschnallpflicht in Kraftfahrzeugen zwar Personenschäden, nicht aber Sachschäden am Fahrzeug verhindern will.
Der Kläger betreibt ein Busunternehmen. Der Beklagte war Fahrgast auf einer Busfahrt. Er verließ während der Fahrt seinen Sitzplatz und fiel bei einem Bremsvorgang gegen die Windschutzscheibe des Busses, die dadurch beschädigt wurde und ausgetauscht werden musste.
Der Busunternehmer begehrte nun Schadenersatz vom Fahrgast. Der Fahrer habe vor der Fahrt auf die Anschnallpflicht hingewiesen. Der Beklagte habe entgegen dieser Weisung während der Fahrt seinen Sitzplatz verlassen.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Der OGH führte dazu aus:
§ 106 Abs 2 Kraftfahrtgesetz (KFG) verpflichtet Insassen von Fahrzeugen zur Verwendung des Sicherheitsgurtes. Die Verletzung dieser Pflicht begründet (im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers) ein Mitverschulden nur in Bezug auf einen allfälligen Schmerzengeldanspruch. Zudem ist § 106 KFG ein Schutzgesetz iSd § 1311 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sein Zweck besteht nicht nur darin, eine Beeinträchtigung des Lenkers zu vermeiden, sondern auch darin, die beförderte Person nicht zu gefährden.
Dass auch die Verhinderung von Sachschäden am Fahrzeug vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 KFG spricht vielmehr von einer Privilegierung jener Person, die diese Pflicht vernachlässigt. Die Privilegierung bezieht sich gegenüber dieser Person als Geschädigte auf alle anderen Anspruchsbereiche. Auch wenn die Person, die die Gurtpflicht verletzt, nicht Geschädigter, sondern (wie hier) Schädiger ist, ist der Schutzweck der Norm nicht über die darin angesprochenen Personenschäden auf Sachschäden hinaus auszudehnen.
Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs lehnte daher auch der OGH die Haftung ab.