OGH: Interview eines Bürgermeisters zur Leerstandsabgabe ist Privatsache

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass ein Interview eines Bürgermeisters zum Thema Leerstandsabgabe nicht den Anwendungsbereich des Amtshaftungsgesetzes (AHG) eröffnet.

Der Beklagte ist der Bürgermeister von Innsbruck. 2020 gab er vor einem von der klagenden Gesellschaft errichteten Wohnhaus ein Interview, in dem er unter anderem ausführte, dass „von 173 Wohnungen dieses Gebäudes mehr als 90 Wohnungen, also rund die Hälfte der Wohnungen leer stehen.“ Das Interview erfolgte in Zusammenhang mit der politischen Diskussion über die Einführung einer Leerstandsabgabe in Tirol. Dafür führte die Stadt Innsbruck eine Leerstandserhebung durch.

Die Klägerin sah darin eine kreditschädigende Äußerung (§ 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Beklagte entgegnete, er habe als Bürgermeister im öffentlichen Interesse gehandelt.

Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab, weil gem § 9 Abs 5 AHG der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei. Der Bürgermeister habe in Vollziehung der Gesetze gehandelt.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht allerdings nicht:

Der OGH verlangt bei einem Interview eines Politikers einen engen inneren und äußeren Zusammenhang zu einer bestimmten hoheitlich zu vollziehenden Materie. Für den vorliegenden Fall untersuchte der OGH im Detail, ob die Materie „Leerstandsabgabe“ in die Zuständigkeit des Innsbrucker Bürgermeisters fällt. Dies hat er im Ergebnis verneint. Die Kompetenz zur Einführung einer Leerstandsabgabe obliegt dem Tiroler Landesgesetzgeber. Aber auch wenn der Bürgermeister durch die Leerstandserhebung an der Vorbereitung eines Gesetzesvorhabens mitgewirkt habe (was dem Gesetzgeber zuzurechnen wäre), findet das AHG keine Anwendung. Die Vorbereitung von Gesetzen ist ein rein verwaltungsinterner Vorgang, weshalb nicht erkennbar sei, warum der Bürgermeister die Öffentlichkeit für Zwecke der Gesetzgebung informiert.

Im Ergebnis handelte das Interview über die Bekräftigung einer politischen Forderung und ist damit der Privatsphäre des Bürgermeisters zuzuordnen. Der ordentliche Rechtsweg ist somit zulässig.

OGH 1 Ob 80/22d (14.09.2022)




Weitere Services