OGH: Haftung für Verkehrsunfall eines Rettungsfahrzeugs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Amtshaftung  Gefährdungshaftung  Schadenersatz  Verkehrsunfall  Verschuldenshaftung  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich zuletzt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Verschulden eines Lenkers eines Einsatzfahrzeugs bei der Schadensteilung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) berücksichtigt werden darf, wenn der Unfall möglicherweise im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschah.

Gefährdungshaftung neben Amtshaftung

Im Anlassfall näherte sich ein Rettungsfahrzeug der Wiener Berufsrettung mit aktiviertem Blaulicht einer Kreuzung, an der die Ampel Rot zeigte. Trotz eingeschränkter Sicht fuhr der Lenker ein und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin. Wegen einer falschen Frequenzeinstellung war das Folgetonhorn nur als einzelnes Signal hörbar. Die Klägerin begehrte Ersatz des entstandenen Schadens von EUR 13.020,50.

Während das Erstgericht der Klage zur Gänze stattgab, teilte das Berufungsgericht die Haftung im Verhältnis 1:1. Es vertrat die Auffassung, dass das Verschulden des Lenkers wegen der möglichen Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes (AHG) bei der Gefährdungshaftung nach dem EKHG unberücksichtigt bleiben müsse.

Verschulden als Abwägungskriterium

Der OGH stellte klar, dass Ansprüche aus der Gefährdungshaftung nach dem EKHG neben solchen aus der Amtshaftung bestehen können. Zwar ist eine zusätzliche Verschuldenshaftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dadurch die besonderen Regelungen des AHG umgangen würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verschulden des Lenkers bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG außer Betracht bleiben muss.

Im konkreten Fall hätte der Lenker des Rettungsfahrzeugs gemäß § 26 Abs 3 StVO sicherstellen müssen, dass durch das Einfahren in die Kreuzung keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Bei eingeschränkter Sicht hätte er von der Einfahrt Abstand nehmen müssen. Der Klägerin war hingegen kein Mitverschulden anzulasten, da sie grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass auch ein Einsatzfahrzeug das Rotlicht beachtet.

Alleinverschulden des Einsatzfahrzeuglenkers

Der OGH gab der Revision und dem Rekurs der Klägerin Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Das Verschulden des Lenkers drängte die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin vollständig zurück, weshalb keine Schadensteilung vorzunehmen war.

OGH 2 Ob 84/26f (15.09.2026)




Weitere Services