OGH: Haftung eines Abschlussprüfers bei Anlegerdispositionen
Ein geschädigter Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
Der Kläger hat bei einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2019 EUR 13 Mio veranlagt. Der Beklagte war zwischen 1999 und 2005 Abschlussprüfer der betreffenden AG. Nach der Veranlagung des Klägers wurde über das Vermögen der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger brachte vor: Er habe die Jahresabschlüsse der Gesellschaft samt den uneingeschränkten Bestätigungsvermerken zwar erhalten, der Beklagte hätte aufgrund seiner Prüfung aber erkennen müssen, dass Bilanzmalversationen ersichtlich sind und aufgrund dessen negative Prüfungsurteile abgeben müssen. Der Kläger hätte nämlich bei dieser Kenntnis nicht veranlagt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Schadenersatz ab. Der Kläger habe nicht vorgebracht, dass er aufgrund eines Vertrauens auf die Bestätigungsvermerke veranlagt hat. Auch das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge, ließ aber die Revision zur Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfristen nach § 275 Abs 5 Unternehmensgesetzbuch (UGB) im Bereich einer Abschlussprüferhaftung zu.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied dazu:
Der Kläger stützt sein Begehren auf den Umstand der Verletzung der gewissenhaften und unparteiischen Prüfung eines Abschlussprüfers nach § 275 UGB. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von 5 Jahren. Dabei handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsfrist von § 1489 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), die nicht nur die kurze Verjährungsfrist, sondern auch die lange Verjährungsfrist verdrängt. Für den Fall der Haftung nach § 275 UGB beginnt die Frist bei Ansprüchen Dritter mit der durch den Bestätigungsvermerk veranlassten Vermögensdisposition zu laufen. Die Haftungsgrundlage des Abschlussprüfers ist die durch den Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis. Sofern der Geschädigte sich bei seiner Disposition auf eine mittelbare (indirekte) Kenntnis vom Bestätigungsvermerk – bspw durch einen kennenden Berater – beruft, kann sein Schadenersatzanspruch darauf gestützt werden. Im Anlassfall wurde dies allerdings nach den Feststellungen der Gerichte nicht behauptet, weswegen das Begehr abzuweisen war.
OGH 4 Ob 145/21h (28.09.2021)