OGH: Haben überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf die "Corona-Prämie"?
Am 05. 12. 2008 trat die LeiharbeitsRL in Kraft. Diese verankerte die Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit Arbeitnehmern des Beschäftigers. Gemäß Art 5 Abs 1 der Richtlinie entsprechen die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie vom entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.
Der Kläger war bei der Beklagten von 2015 bis Ende 2022 als Simulatorpilot tätig und an ein Unternehmen überlassen. Auf die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens ist der 2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der Austro Control GmbH, welcher eine einmalige Auszahlung einer Corona-Prämie in Höhe von EUR 3.000 vorsah, anzuwenden.
Der Kläger begehrte, gestützt auf § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), die Zahlung einer aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung anteiligen Corona-Prämie von EUR 277,50. Die Beklagte wandte ein, dass § 10 AÜG überlassenen Arbeitnehmern lediglich eine grobe Gleichstellung mit den kollektivvertraglichen Entgelten vergleichbarer Arbeitnehmer der Stammbelegschaft für vergleichbare Tätigkeiten gewähre. In der Stammbelegschaft gebe es aber keine Simulatorpiloten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Die einmalige Corona-Prämie ist ein kollektivvertragliches Mindestentgelt für alle Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs (= Stammarbeitskräfte) mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis (unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit).
Vor der Umsetzung der LeiharbeitsRL hat der OGH die Entgeltsregelung des § 10 Abs 1 AÜG unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche bezogen. Die richtlinienkonforme Interpretation verbietet jedoch einen eigenen Entgeltbegriff für überlassene Arbeitskräfte, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. Der OGH kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG umfassend zu verstehen sei. Der Kläger hat folglich einen Anspruch auf einmalige Prämien, die den Stammarbeitskräften des Beschäftigerbetriebs nach dem Kollektivvertrag zustehen.