OGH: GewO - Maler darf auch Bauschutt entsorgen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) ging im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage davon aus, dass ein Malerbetrieb auch Abbrucharbeiten und die Sammlung und Entsorgung des dabei entstehenden Abfalls erbringen darf. Dies sei von der Gewerbeberechtigung für Malereibetriebe gedeckt.
Der Beklagte betreibt einen Maler- und Anstreicherbetrieb. Auf seiner Webseite bot er neben Maurerarbeiten auch folgende Leistungen:
„Bei einer Sanierung fällt meist Schutt und Abbruchmaterial an – wir kümmern uns um sämtliche Abbrucharbeiten, halten Lärm- und Staubbelastung in Grenzen und sorgen für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung.“
Der Kläger begehrte die Unterlassung, ohne eine entsprechende Bewilligung das Sammeln, Entgegennehmen und Verbringen von Abfällen anzubieten. Es handle sich um einen Rechtsbruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG).
Der OGH sah allerdings keinen offenkundigen Rechtsbruch:
Gem § 24a Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) bedarf das Sammeln und Behandeln von Abfällen einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. § 24a Abs 2 Z 11 AWG kennt aber eine Ausnahme und zwar für Personen, die aus Anlass eine wirtschaftliche Tätigkeit wie zB Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Abbrucharbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallenden Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler übergeben.
Gem § 32 Abs 1 Z 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) dürfen alle Gewerbetreibenden Abfälle sammeln und behandeln, wovon abfallrechtliche Regelungen unberührt bleiben. Gem § 32 Abs 1a GewO dürfen auch Leistungen anderer Gewerbe erbracht werden, wenn diese die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Für Nebenleistungen aus reglementierten Geweben gilt dabei eine Obergrenze von 15% der Leistung des konkreten Auftrags. Die Literatur gehe zudem einhellig davon aus, dass das Nebenrecht des Abfallsammelns nach Z 7 nicht auf die im Unternehmen anfallenden Abfälle beschränkt ist, sondern auch „fremde“ Abfälle davon erfasst sind.
Der OGH geht daher davon aus, dass die Abbrucharbeiten und/oder die Entsorgung des Bauschutts erlaubt ist.
Mangels gesicherter Rechtsprechung liegt aber keinesfalls eine unvertretbare Rechtsauffassung des Beklagten vor, weshalb das wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren nicht berechtigt war.