OGH: Gelten für E-Scooter-Fahrer und Fahrradfahrer dieselben Regeln?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung ergibt sich die Beantwortung der Frage, wer fahren darf und wer anzuhalten hat, aus § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Auf einer ampelgeregelten Kreuzung ereignete sich ein Zusammenstoß zwischen einer E-Scooter-Fahrerin (Klägerin), die bei Grünlicht der für sie geltenden Ampelanlage die Radfahrerüberfahrt überquerte, und einem auf der Kreuzung ebenfalls bei Grünlicht nach rechts einbiegenden LKW.

Die Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt und begehrte die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über EUR 120.000.

Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Begehren dem Grunde nach nur zur Hälfte zu Recht bestehe, da die Klägerin es unterlassen hat, den Verkehr zu beobachten. Außerdem verneinte es die Fahrzeugeigenschaft des E-Scooters und stellte fest, dass die Klägerin gegen die allgemeine Unterordnungspflicht gemäß § 88b Abs 3 StVO verstoßen habe.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es qualifizierte den von der Klägerin verwendeten E-Scooter als Fahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Der Gesetzgeber habe in § 88b StVO zum Ausdruck gebracht, E-Scooter-Fahrer den für Radfahrer geltenden Regeln unterstellen zu wollen, sodass die Vorrangbestimmungen nach § 19 Abs 5 zweiter Satz und Abs 6a StVO zur Anwendung kämen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ergänzte Folgendes:

Radfahrern erwächst als (berechtigten) Fahrbahnbenützern aus § 38 Abs 4 StVO unabhängig vom Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale. Dies gilt auch gegenüber E-Scooter-Fahrern, weil diese nach § 88b Abs 1 StVO ebenfalls als (berechtigte) Benützer des freigegebenen Fahrstreifens zu werten sind.

Im Ergebnis kommt die allgemeine Unterordnungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls im Anwendungsbereich des § 38 Abs 4 StVO nicht zur Anwendung, weshalb der Klägerin auch kein Verschulden anzulasten war.

OGH 2 Ob 92/24d (25.06.2024)




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