OGH: Folgen einer coronabedingten Betriebsschließung
Die zeitliche Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen. Der Wortlaut „Ende der Wintersaison“ ist ein objektiv bestimmbares Ereignis und auch in Kombination mit einer behördlichen Schließung liegt ein objektiv bestimmbares Ereignis vor. Das Höchstgericht hat die Auffassung der Unterinstanzen nicht beanstandet, wonach die behördlichen Schließungen im Zuge der Corona-Maßnahmen als „Ende der Wintersaison“ einzustufen sind.
Es ist für die Befristung eines Dienstverhältnisses ausreichend, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar ist und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Auch für den im vorliegenden Fall anzuwendenden Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen ist für die Befristung die objektive Feststellbarkeit des Endzeitpunkts ausreichend.
Die Befristung „bis zum Ende der Wintersaison (längstens bis 13. April 2020)“ wurde von der Klägerin nicht bestritten. Die Kombination eines objektiv bestimmbaren Ereignisses und eines kalendermäßig bestimmten Endtermins kann auch grundsätzlich gültig vereinbart werden. Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Frage, ob die behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15.3.2020 im Sinne von „Ende der Wintersaison“ zu verstehen sei.
Der Argumentation der Klägerin, dass unter „Ende der Wintersaison“ nur Ereignisse zu verstehen seien, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist, wurde nicht gefolgt. Das „Saisonende“ bzw. „Ende der Wintersaison“ ist ein objektives Ereignis, das unabhängig von einer Einflussnahme der Parteien zu einem Zeitpunkt eintritt, der im Vorhinein noch nicht feststeht. Dabei ist es unerheblich, ob das Ereignis auf Witterungsverhältnisse oder eine behördliche Anordnung zurückzuführen ist.
OGH 9 ObA 118/20y (24.03.2021)