OGH fiktives Geschäftsführergehalt als Schadenersatz
Schließt ein vertragstreuer Teil kein Deckungsgeschäft ab, kommt nur die abstrakte Schadensberechnung in Betracht.
Zwischen Kläger (Pächter) und Beklagten (Verpächter) wurde ein Pachtvertrag über einen Gastronomiebetrieb abgeschlossen. Bei der Vertragsunterzeichnung hatte der Kläger kein Geld für die ausständigen Beträge aus dem Vertrag mit. Der Kläger wusste weiters auch schon vor Vertragsunterzeichnung, dass er das Geld nicht aufbringen konnte und es zu Verzögerungen der Überweisungen aus dem Iran, woher das Geld bezogen werden soll, kommt. Zu einem späteren Treffen mit dem Geschäftsführer kam der Kläger 45 Minuten zu spät, woraufhin der Geschäftsführer bekannt gab, dass für ihn die Vertragsbeziehung erledigt sei. Daraufhin führte die Beklagte den Betrieb selber weiter.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrages, die Beklagte entgegnete, dass trotz einer Nachfristsetzung der Betrag offenblieb und forderte wiederum den ihr entgangenen Pachtzins und ein angemessenes Geschäftsführergehalt für den notgedrungen selbst eingesetzten Geschäftsführer als Schadenersatz.
Während die Vorinstanzen den Rücktritt nach Setzung von Nachfristen und den geltend gemachten Schadenersatz für rechtens erachten, erwog der Oberste Gerichtshof (OGH) dreifach:
Auch der OGH befand den Rücktritt in dem Schuldnerverzug im Bestandsvertrag für rechtens. Dem Argument, dass eine Verspätung von 45 Minuten noch nicht zum Rücktritt berechtige, hielt der OGH entgegen, dass der Kläger bereits durch den mehrwöchigen Verzug mit der Zahlung den Umstand verwirklicht hat. Zum Schadenersatz wegen des entgangenen Pachtzinses sprach der OGH sich ausschließlich für einen Differenzanspruch aus. Da der Beklagte kein Deckungsgeschäft für eine konkrete Berechnung dieses Anspruches abschloss, käme nur die abstrakte Methode in Betracht, wofür noch Feststellungen fehlen.
Betreffend den Schadenersatz für den Rettungsaufwand (Geschäftsführerentgelt) entschied der OGH zugunsten der Beklagten. Eine Aufwendung ist ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurde, sie erforderlich war und zweckmäßig dazu dient, den Schaden abzuwehren. Das Gehalt für den Weiterbetrieb durch die Beklagte ist somit eine ersatzfähige Aufwendung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte den Schaden selbst behebt, da auch die zur Schadensbehebung aufgewendete Zeit ersatzfähig ist.
OGH 4 Ob 82/22w (24.05.2022)