OGH: Entscheidung zu Datenschutz-Klauseln in AGB
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einige Datenschutzklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Pay-TV-Anbieters für unwirksam erklärt.
Datenübermittlung zwecks Adress-Abgleichs
In einer E-Mail schrieb die Beklagte:
„Dazu geben wir deine Daten an die österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert. Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20. 5. 2020 zu widersprechen.“
Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Wissenserklärung, sondern eine Vertragsklausel. Die Beklagte räumt nämlich eine Ablehnmöglichkeit ein und nimmt Zustimmung an, wenn dies nicht passiert. Die Klausel ist unwirksam, weil völlig im Dunkeln bleibt, welche Daten des Verbrauchers an die Post weitergeleitet werden. Auch kann der Verbraucher auf das mit dem Zitat von Art 6 Abs 1 lit f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen. Die Klausel ist daher intransparent.
Datenschutzinformation
In einer längeren Klausel fanden sich Ausführungen, wie und wie lange die personenbezogenen Daten des Kunden verarbeitet und gespeichert werden und an wen sie übermittelt werden. Der Kunde muss diese Ausführungen so verstehen, dass eine Datenverarbeitung im dort beschriebenen Umfang rechtmäßig ist, weshalb die Klausel Rechtswirkungen erzeugt und nicht reinen Informationscharakter hat. Aber auch diese Klausel war aus folgenden Gründen intransparent:
- Bei der Aufbewahrungsdauer genügt ein Verweis auf die „gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach UGB und BAO)“ nicht. Auch ist hierbei nur von „personenbezogenen Daten“ die Rede, ohne zu konkretisieren, um welche Daten es sich handelt.
- Dass „die Daten“ an „Dritte, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Abonnenten stehen (zB IPTV-Anbieter und an Dienstleister, die im Auftrag des Beklagten Leistungen erbringen“ übermittelt werden, lässt den Verbraucher im Unklaren, welche konkreten Daten Gegenstand der Übermittlung sind und an wen diese Daten übermittelt werden.
OGH 6 Ob 222/22y (17.05.2023)