OGH: Dreijährige Verjährungsfrist bei Einlagenrückgewähr
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass ein Rückzahlungsanspruch aufgrund Einlagenrückgewähr bereits nach drei Jahren verjähren kann.
Die klagende Gesellschaft war Eigentümerin einer Liegenschaft samt Penthouse und Garten. Die Beklagten nutzten Penthouse und Garten seit 1992 kostenlos. Die Nichtigkeit des Wohnungsgebrauchsrechts wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82, 83 GmbHG) wurde (endgültig) 2018 vom Obersten Gerichtshof festgestellt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer 2017 eingebrachten Klage ca EUR 3 Mio an Entgelt für die titellose Benützung seit 1993.
Strittig war im Verfahren die Frage der Verjährung. Die Klägerin war der Ansicht, dass – auch unabhängig vom Wissen der Beklagten über die Widerrechtlichkeit des Wohnungsgebrauchs, dass der Wohnungsgebrauch widerrechtlich erfolge (§ 83 Abs 5 GmbHG) – aufgrund des konkurrierend bestehenden allgemeinen Bereicherungsanspruchs die 30-jährige Verjährung anzuwenden ist. Die Beklagten waren der Ansicht, dass § 83 Abs 5 GmbHG durch die spezielleren Verjährungsnormen nach §§ 1480, 1486 Z 4 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verdrängt werden.
Laut OGH unterliegt der Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist:
Die Verjährungsbestimmung des § 83 Abs 5 GmbHG konkurriert nicht in jedem Fall (nur) mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Vielmehr ist vorher zu prüfen, ob nicht eine besondere, kurze Verjährungsfrist einschlägig ist. Die jüngere Judikatur erstreckt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 1486 ABGB) auch auf Bereicherungsansprüche, die funktionell vertraglichen Ansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an ihre Stelle treten.
Das ist hier der Fall, denn das geforderte Benützungsentgelt ist nichts anderes als das wirtschaftliche Äquivalent zur angemessenen vertraglichen Vergütung für die Nutzung der Wohnung (§ 1486 Z 4 ABGB, kurze Verjährung bei Miet- und Pachtzinsen). Die analoge Anwendung des § 1486 Z 4 ABGB soll laut OGH nämlich den Schuldner vor der ruinösen Anhäufung von Verbindlichkeiten schützen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schuldner keine Kenntnis vom Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr hat, hätte er doch bei Kenntnis ausreichende Rücklagen angelegt.