OGH behält seine Rechtsprechung zu § 4 Abs 2 AÜG auch nach EuGH-Urteil zur Entsende-RL bei

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah auch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 4 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) abzugehen, wonach eine Arbeitskräfteüberlassung bereits anzunehmen ist, wenn nur einer von den vier Fällen dieser Norm erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin von ihrem beklagten Arbeitgeber im Rahmen eines Werkvertrags in der Brauerei des dritten Werkbestellers eingesetzt. Die unteren Instanzen sahen darin eine Arbeitskräfteüberlassung, da die Klägerin im Rahmen des Werkvertrags kein dem Werkunternehmer zurechenbares und abgrenzbares Werk herstellte (§ Abs 2 Z 1 AÜG).

Der OGH sah vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils C-586/13, „Martin Meat“, Bedarf zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zu § 4 AÜG, nach der es nur auf eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ankommt, wenn nicht ohnehin einer der Fälle des Abs 2 erfüllt ist.

Der EuGH führte in seinem Urteil aus, dass für die Feststellung einer Arbeitskräfteüberlassung iSd Entsenderichtlinie (96/71/EG) jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen ist, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung in grenzüberschreitenden Fällen, sodass das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung hier nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ zu bestimmen ist.

Der OGH sah allerdings keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu § 4 Abs 2 AÜG auch für rein inlandsbezogene Fälle zu überdenken, da eine richtlinienkonforme Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben darf.

Damit wird eine Arbeitskräfteüberlassung vom OGH auch weiterhin bereits angenommen, wenn nur einer der Fälle des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist. Auf eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung kommt es dann nicht mehr an.

OGH 8 ObA 63/20b (23.10.2020)




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