OGH: Auch Nominierung enger Angehöriger als Schiedsrichter löst die Frist zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs iSd Vereinsgesetz 2002 aus
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied kürzlich, dass als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) auch ein Antrag auf Konstituierung der Schlichtungseinrichtung wirksam ist, mit dem als SchiedsrichterInnen nahe Angehörige des Antragstellers genannt werden.
Im vorliegenden Fall stellte der Kläger schriftlich einen Antrag an den beklagten Vereinsvorstand, die Beschlüsse zweier Mitgliederversammlungen für nichtig zu erklären. Gemäß den Statuten des Vereins hat ein „Schiedsgericht“ (im Sinne des § 8 VerG) über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entscheiden. Dieses besteht aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jeder Streitteil macht dabei dem Vorstand binnen 10 Tagen zwei SchiedsrichterInnen namhaft, die wiederum mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden wählen.
Gleichzeitig mit seinem Antrag nominierte der Kläger seine damalige Ehefrau und seine frühere Lebensgefährtin als Schiedsrichterinnen aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder. Der Vereinsvorstand verweigerte die Einlassung in das vom Kläger begehrte Verfahren und lehnte die nominierten Schiedsrichterinnen als ausgeschlossen bzw. befangen ab. Er machte keine eigenen SchiedsrichterInnen namhaft.
Der Kläger wandte sich sodann an die ordentlichen Gerichte. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, da dieser gem § 8 Abs 1 VerG erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab wirksamer Anrufung der Schlichtungseinrichtung zulässig ist. Im vorliegenden Fall sei die Anrufung nicht wirksam erfolgt, da die nominierten Schiedsrichterinnen offenkundig befangen waren.
Der OGH sprach dazu aus, dass unter „Anrufung“ der Schlichtungseinrichtung bereits der Antrag auf Konstituierung der Schlichtungseinrichtung samt Nominierung von geeigneten SchiedsrichterInnen zu verstehen ist. Die Nominierung enger Angehöriger als SchiedsrichterInnen schadet jedoch nicht, da als absolut ungeeignet nur jene Kandidaten anzusehen sind, denen es an statutengemäß erforderlichen objektiven Eigenschaften mangelt (zB Vereinsmitgliedschaft) oder die selbst Antragsteller oder Antragsgegner eines der Streitteile sind.
Die sechsmonatige Frist wurde daher wirksam ausgelöst und der ordentliche Rechtsweg zugelassen.
OGH 8 Ob 77/20m (28.09.2020)