OGH: Anwendbarkeit eines Risikoausschlusses auf KGs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gegenständlich entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) über Risikoausschlüsse in einem Versicherungsvertrag und deren Anwendbarkeit auf Kommanditgesellschaften (KG).

Die Klägerin ist ein Ingenieurbüro in Form einer KG und bei der Beklagten haftpflichtversichert. Für eine Bauträger-Gesellschaft plante sie ein Mehrfamilienwohnhaus. Aufgrund von behaupteten Planungsfehlern erhob die Bauträger-Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin. Die Klägerin hat zwei Komplementäre, die jeweils zu 50 Prozent an der Bauträger-Gesellschaft beteiligt sind. Für die gegen sie geltend gemachten Ansprüche begehrte die Klägerin von der Beklagten Versicherungsdeckung.

Für den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHVB 2006) anzuwenden. Darin ist unter anderem geregelt, dass Schäden, die einer Gesellschaft zugefügt werden, an der der Versicherungsnehmer beteiligt ist, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind; bei juristischen Personen sind die gesetzlichen Vertreter dem Versicherungsnehmer gleichzuhalten. Die Beklagte behauptete einen solchen Risikoausschluss. Zudem behauptete die Beklagte einen Ausschluss dahingehend, dass hier Schäden vorlägen, die den Gesellschaftern der Versicherungsnehmerin zugefügt worden sind.

Der OGH hielt fest, dass es sich bei einer KG um einen rechtsfähigen Personenverband handelt, der sämtliche Rechte und Pflichten einer juristischen Person trägt. Jedoch sei sie nicht als juristische Person zu qualifizieren. Risikoausschlüsse sind generell eng auszulegen, eine über den Wortlaut hinausgehende analoge Anwendung auf eingetragene Personengesellschaften ist hier demnach nicht möglich, so der OGH. Die AHVB 2006 umfassen daher nicht die KG. Die gesetzlichen Vertreter seien folglich auch nicht der Versicherungsnehmerin gleichzuhalten.

Hinsichtlich der Schäden der Gesellschafter sprach der OGH aus, dass diese nur mittelbar geschädigt sind, denn unmittelbar geschädigt ist nur die Bauträger-Gesellschaft. Der Wortlaut dieses Risikoausschlusses ergebe nicht eindeutig eine Anwendung auf mittelbare Schäden, diese Unklarheit sei zu Lasten der Beklagten auszulegen.

Da kein Risikoausschluss vorlag, war dem Klagebegehren stattzugeben.

OGH 7 Ob 101/21k (15.09.2021)




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