OGH: Anfechtung auch bei strafbar erlangtem Vermögen
Auch Zahlungen, die der Schuldner aus strafbaren Handlungen erlangt hat, sind gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen und können daher der insolvenzrechtlichen Anfechtungen unterliegen, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich klar.
Dem Ausganssachverhalt lag ein Umsatzsteuerbetrug zugrunde. Über die nunmehr insolvente GmbH erreichten die Gesellschafter-Geschäftsführerin und die Beklagte mittels fiktiver Aufwendungen und Erlöse vom Finanzamt Vorsteuergutschriften in Millionenhöhe. Die Beklagte übertrug dabei mit Wissen und Wollen der Geschäftsführerin etwa 625.000 EUR vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto. Diesen Betrag verlangte der spätere Masseverwalter der GmbH von der Beklagten zurück und stützte sich auf die Anfechtung nach §§ 27 ff Insolvenzordnung (IO), Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 83 GmbH-Gesetz) sowie Schadenersatz und Bereicherung.
Die Beklagte wandte ein, dass Gewinne aus verbotener Tätigkeit nicht befriedigungstauglich sind und daher nicht der Anfechtung unterliegen.
Diese Ansicht teilte der OGH nicht:
Die Anfechtungstatbestände nach der IO enthalten die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale der Gläubigerbenachteiligung der angefochtenen Handlung sowie deren Befriedigungstauglichkeit.
Der OGH hat bereits früher entschieden, dass auch rechtswidrige Handlungen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen sein können. Bisher noch nicht entschieden war, ob deren Anfechtung auch befriedigungstauglich ist. Auch dies ist der Fall, denn würde das rechtsgrundlos überwiesene Vermögen wieder der Insolvenzmasse zugeführt, würden sich auch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zweifellos erhöhen. Eine andere Sichtweise würde zu dem Ergebnis führen, dass die widrigen Folgen des Umstands, dass die Mittel aus einer Straftat erlangt wurden, den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdet würden, obwohl gerade sie nichts zur strafbaren Handlung beigetragen haben und keinen Anlass hatten, am Haftungsfonds der Schuldnerin zu zweifeln.