OGH: Amts- und Staatshaftung für illegales Online-Glücksspiel?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) zu Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung liegen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.

Der Kläger nahm im Zeitraum 01.10. bis 02.11.2019 an illegalem Online-Glücksspiel teil und erlitt dabei einen Verlust. Die Glücksspielanbieterin verfügte über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht.

Der Kläger begehrte von der Beklagten (Republik Österreich) aus dem Titel der Amtshaftung und der Staatshaftung die Zahlung von EUR 30.150.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Aus dem Schutzgesetz des § 3 Glücksspielgesetz (GSpG) könnten jedenfalls mangels Sonderbeziehung des Geschädigten zum Rechtsträger keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung.

Bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen haftet der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe nur dann, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade auch den eingetretenen Schaden verhindern sollte.

Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern (ob spielsüchtig oder nicht) kein Schaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht. Den Organen der Beklagten obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol.

Weiters verneinte der OGH auch eine Staatshaftung des beklagten Rechtsträgers. Die Staatshaftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts tritt unter drei Voraussetzungen ein: Erstens muss die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein und drittens muss zwischen dem entstandenen Schaden und dem vom Mitgliedstaat zu vertretenden Verstoß ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein allfälliger Verstoß gegen Unionsrecht ist für den behaupteten Schaden des Klägers damit jedenfalls nicht kausal.

OGH 1 Ob 77/24s (25.09.2024)




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