OGH: 30-jährige Verjährungsfrist bei juristischen Personen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im vorliegenden Fall beantwortete der Oberste Gerichtshof (OGH) die bislang in der Judikatur noch nicht abschließend beurteilte Frage der möglichen Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf juristische Personen bei qualifiziert strafbaren Handlungen durch eines ihrer Organe.

Im Dezember 2005 zeichnete der Kläger ein von der Erstbeklagten vertriebenes Pensionsversicherungsmodell, das aus einer aufwendigen Kombination von Versicherungen und Kreditfinanzierungen, insbesondere der Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredites, bestand. Nachdem die monatlichen Rentenbeträge deutlich hinter den garantierten Werten zurückblieben, begehrte der Kläger im Jahr 2019 die Feststellung einer Haftung zur ungeteilten Hand für die ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden, da die beklagten Parteien bewusst Fehler in den Berechnungen des Pensionsvorsorgemodells verschwiegen hätten.

Die beklagte Gesellschaft, sowie das beklagte vertragsabschließende Organ, wendeten Verjährung ein. Insbesondere habe der Kläger durch Informationsschreiben spätestens im Jahr 2014 von den abweichenden Rentenbeträgen erfahren, weshalb ein etwaiger Schadenersatzanspruch angesichts der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bereits verjährt wäre.

Der OGH bejahte, dass die kurze (3-jährige) Verjährungsfrist – aufgrund der im Jahr 2014 erlangten Kenntnis des Klägers über die Risikoträchtigkeit des Pensionsversicherungsmodells – tatsächlich bereits abgelaufen ist. Allerdings kann die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB auch auf juristische Personen angewendet werden, da der Wortlaut des § 1489 Satz 2 ABGB gerade nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert, § 26 ABGB juristische Personen mit natürlichen gleichstellt und das Handeln von Organmitgliedern als Handeln der juristischen Person zu werten ist.

Schädigt daher ein Organ der juristischen Person einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB, verjährt ein Schadenersatzanspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt insbesondere („jedenfalls“) dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eingetreten ist. Da Feststellungen zu den Voraussetzungen der 30-jährigen Verjährungsfrist fehlten, hob der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

OGH 6 Ob 92/21d (06.08.2021)




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