Neuregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Seit dem 1. Juli 2025 gelten (rückwirkend) angepasste Regeln für Abweichungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen durch Kollektivverträge und entsprechende Übergangsregelungen.

Hintergrund: Unklare Auslegung der Ausnahmebestimmung

Mit 1. Oktober 2021 trat die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an die der Angestellten in Kraft. Bisher konnte von den gesetzlichen Kündigungsfristen nur in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, durch Kollektivvertrag abgewichen werden. Die Auslegung dieser Ausnahmebestimmung hatte in der Praxis vermehrt zu Problemen geführt, weshalb entsprechende (rückwirkende) Präzisierungen vorgenommen wurden.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Abweichende Regelungen von den gesetzlichen Kündigungsfristen sind nunmehr gültig, wenn sie zwischen dem 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2025 aktiv in einem Kollektivvertrag neu aufgenommen wurden und die Änderung des Kollektivvertrags ebenfalls in diesem Zeitraum kundgemacht wurde, nach folgenden Maßgaben:

·       Der Geltungsbereich der abweichenden Regelung kann nach der Kundmachung des Kollektivvertrags nicht mehr ausgedehnt werden.

·       Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.

·       Sieht ein Kollektivvertrag bereits abweichende Fristen und Kündigungstermine vor, können auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen festgelegt werden, sofern sie für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sind als die vorherige Regelung.

Das Vorliegen einer Branche, in der Saisonbetriebe überwiegen, ist hingegen keine Voraussetzung mehr, um im Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorzusehen.

BGBl. I Nr. 111/2025 (29.12.2025)




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