Kartellrecht: Generalanwalt für „absteigende“ schadenersatzrechtliche Haftung der Tochtergesellschaften der Kartellanten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte die Theorie der wirtschaftlichen Einheit im Kartellrecht eine neue Dimension bekommen: Während bisher Muttergesellschaften wegen Kartellverstößen ihrer Tochtergesellschaften bestraft wurden („aufsteigende“ Haftung), zieht ein Generalanwalt des Gerichtshofs nun auch eine Schadenersatzpflicht von Tochtergesellschaften für Kartellverstöße ihrer Muttergesellschaft in Betracht („absteigende“ Haftung).

Hintergrund des Verfahrens ist eine Kartellstrafe, die die Europäische Kommission gegen Gesellschaften im Automobilsektor verhängt hatte.

Nachdem diese Strafe verhängt worden war, sah sich eine (selber nicht am Kartell beteiligte) Tochtergesellschaft mit einer Schadenersatzklage konfrontiert. Der Kläger hatte über die Tochtergesellschaft nämlich Lastwagen beschafft und forderte nun die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Preis, der bestanden hätte, wenn die Muttergesellschaft der Beklagten nicht kartelliert hätte.

Das nationale Gericht legte dem EuGH die Frage zur Klärung vor, ob das Europäische Kartellrecht einen Schadenersatzanspruch gegen die formell „unbeteiligte“ Tochtergesellschaft zulässt.

Der mit dem Verfahren befasste Generalanwalt hat dies nun bejaht.

Aus Sicht des Generalanwalts lässt sich die Haftung der Tochtergesellschaft darauf stützen, dass sie gemeinsam mit der Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet. Worauf es des Weiteren ankommt, ist die Rolle der Tochtergesellschaft bei der Verwirklichung des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Daher kommt eine schadenersatzrechtliche Haftung der Tochter nur in Betracht, wenn sie im selben wirtschaftlichen Bereich tätig ist und dadurch zur Verwirklichung des wettbewerbswidrigen Verhaltens beitragen kann.

Der Generalanwalt stuft die Haftung als gesamtschuldnerisch ein, d.h. dass sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft für die vollständige Schadenersatzzahlung in Anspruch genommen werden können. Daher kommt dem Kläger die Wahl zu, welche der Gesellschaften er klagt.

EuGH C-882/19, Schlussanträge (15.04.2021)





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