Geänderte COVID-19-Verordnung ist in Kraft getreten
Mit 15. März 2021 werden im Bundesland Vorarlberg die COVID-19-Maßnahmen in vielen Bereichen zurückgefahren. Die geänderte Schutzmaßnahmenverordnung sieht zudem vor, dass Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern ab 1. April 2021 ein COVID-19-Präventionskonzept realisieren.
Für Vorarlberg enthält die Schutzmaßnahmenverordnung ab sofort eine Reihe von Sonderbestimmungen in § 24 der Verordnung.
Anders als in den übrigen Bundesländern dürfen etwa in Vorarlberg sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen wieder betreten werden.
Zu den Bedingungen zählt, dass Personengruppen nur eingelassen werden, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben oder höchstens aus vier Personen bestehen (die wiederum aus höchstens zwei Haushalten stammen). Der Einlass erfordert ein negatives Schnelltestergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist oder ein negatives PCR-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist.
Im Lokal muss zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens 2 Metern bestehen (außer es bestehen geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung). Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen. Selbstbedienung ist nicht gestattet.
Veranstaltungen sind in Vorarlberg wieder mit bis zu 100 Personen erlaubt, wobei höchstens die Hälfte der Sitzplatzkapazität genützt werden darf. Gegenüber haushaltsfremden Personen muss ein Abstand von einem Meter eingehalten werden.
Die Teilnahme an Veranstaltungen setzt ebenfalls ein negatives COVID-19-Test-Ergebnis voraus. Es dürfen bei Veranstaltungen keine Speisen und Getränke verabreicht werden.
Für ganz Österreich gilt: Ab 1. April 2021 hat jeder Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern eine Risikoanalyse durchzuführen, um ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen (spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer Infektion, Risikoanalyse, Regelung zur Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme, Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen).
BGBl. II Nr. 111/2021