EuGH zur Wirkung der Mitteilung bei Massenentlassungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die unterbliebene Übermittlung der Abschrift der schriftlichen Mitteilung an die zuständige Behörde (hier: Agentur für Arbeit), dass Massenkündigungen bevorstehen, keinen Individualschutz für betroffene Arbeitnehmer begründet.
Ein deutscher Betrieb beabsichtigte die Entlassung von mehr als 10% seiner Belegschaft („Massenentlassung“). Das vorgeschriebene Konsultationsverfahren wurde daraufhin eingeleitet. Dem Betriebsrat wurde in Übereinstimmung mit § 17 Abs 2 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes und Art 2 Abs 3 UAbs 1 lit b der Massenentlassungs-Richtlinie (RL 98/59/EG) eine schriftliche Mitteilung erstattet. Diese wurde aber entgegen § 17 Abs 3 des deutschen Kündigungsschutzgesetzes und Art 2 Abs 3 UAbs 2 der Massenentlassungs-Richtlinie nicht der zuständigen Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
Aus diesem Grund klagte ein von der Entlassung betroffener Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe. Er war der Ansicht, dass die Übermittlung der schriftlichen Mitteilung an die Behörde notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassung ist. Weil diese unterlassen wurde, sei die Entlassung nichtig.
Das mit der Klage befasste Bundesarbeitsgericht legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied wie folgt:
Zunächst besteht die Mitteilungspflicht an die Arbeitnehmervertreter im Konsultationsverfahren, also noch vor dem eigentlichen Massenentlassungsverfahren. Die Übermittlungspflicht an die Behörde hat dabei vorwiegend den Zweck, dass sich die Behörde über den aktuellen Stand informieren und auf Maßnahmen vorbereiten kann, sollten ihr die Entlassungen tatsächlich angezeigt werden. Die Übermittlung geschieht aber lediglich in einem Stadium, in dem der Arbeitgeber die Entlassungen nur beabsichtigt, aber noch nicht vornimmt.
Da die Mitteilungspflicht an die Behörde im Konsultationsverfahren daher lediglich Informations- und Vorbereitungszwecken dient, gewährt eine Verletzung dieser Pflicht keinen Individualschutz für betroffene Arbeitnehmer.
EuGH C-134/22 (13.07.2023)