EuGH zum immateriellen Schadenersatz nach der DSGVO

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Art 82 DSGVO hat keine Straf-, sondern eine Ausgleichsfunktion. Die Entschädigung in Geld soll es ermöglichen, den konkret erlittenen Schaden vollständig auszugleichen.

Der Kläger erwarb im Geschäftsraum der Beklagten ein Elektrohaushaltsgerät. Bei der Erstellung des Kauf- und Kreditvertrags durch einen Mitarbeiter wurde der Kläger dazu aufgefordert, seine personenbezogenen Daten in das EDV-System einzutragen. Bei der Warenausgabe erhielt irrtümlich ein anderer Kunde sowohl das bestellte Gerät als auch eine Kopie des Dokuments mit den persönlichen Daten des Klägers. Nach Auffallen des Irrtums (etwa eine halbe Stunde später) brachte der Kunde die fälschlicherweise mitgenommene Ware samt dem Dokument wieder zurück.

Der Kläger erhob beim Amtsgericht Hagen (Deutschland) Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund des Risikos des Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erlitten habe. Das vorlegende Gericht ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung der einschlägigen Normen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Der EuGH stellte Folgendes fest:

Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, die Risiken einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einzudämmen. Es ist jedoch nicht seine Pflicht, jede mögliche Verletzung zu verhindern.

Der Kläger muss den Nachweis erbringen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vorliegt und, dass ihm dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nämlich nicht aus, einen Schadenersatzanspruch zu begründen, da Art 82 DSGVO lediglich einen entstandenen Schaden ausgleicht. Neben dem tatsächlichen Schaden ist auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden Voraussetzung für den Anspruch.

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten, welcher die Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis nahm, führt nicht zwingend zu einem immateriellen Schaden. Selbst dann nicht, wenn der Kläger befürchtet, dass es in Zukunft zu einer Weiterverbreitung oder gar zu einem Missbrauch seiner Daten kommt.

EuGH C-687/21 (25. 01.2024)




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