EuGH zu annullierten Flügen: Airline haftet nicht für Verletzungen von Fluggästen in kostenlos zur Verfügung gestellten Hotels

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, welche Art von Pflicht eine Fluglinie trifft, wenn sie Gästen annullierter Flüge eine Hotelunterbringung zur Verfügung stellen muss.

Im vorliegenden Fall wurde der Flug einer Passagierin mit eingeschränkter Mobilität (Klägerin) der Fluglinie NIKI annulliert, sodass eine Übernachtung am Flughafenort notwendig war. Aufgrund der Annullierung bot die Fluglinie gemäß Art 9 Abs 1 Buchst b der EU-Verordnung über die Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (VO Nr 261/2004) eine unentgeltliche Unterbringung in einem örtlichen Hotel an. Während des Aufenthalts im Hotel verletzte sich die Klägerin schwer, nachdem ihr Rollstuhl mit den Vorderrädern in einer Querrinne eines Weges hängen blieb. Sie verlangte vom Insolvenzverwalter der Fluglinie (Beklagter) Schadenersatz, weil die Mitarbeiter des Hotels fahrlässig die Querrinne im Weg weder beseitigt noch sonst abgesichert hätten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, welche Art von Pflicht die Fluglinie nach Art 9 Abs 1 Buchst b der VO Nr 261/2004 treffe. Damit verbunden ist die Frage, ob das Hotel bei der Unterbringung der Klägerin als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie (§ 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) handelte und somit die Fluglinie selbst und nicht (nur) das Hotel für den Schaden haftet.

Der EuGH führte dazu aus, dass Art 9 Abs 1 lit b der VO Nr 261/2004 die Fluglinie im Rahmen ihrer Betreuungspflicht lediglich verpflichte, für betroffene Fluggäste ein Hotelzimmer zu suchen und dessen Kosten zu tragen. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich keine darüberhinausgehende Pflicht, ebenfalls die Unterbringung als solche unmittelbar oder durch Rückgriff auf ein beauftragtes Hotel zu übernehmen.

Der OGH wird daher im weiteren Verfahren die Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB) ausschließen und die Klage abweisen.

EuGH C-530/19 (03.09.2020)




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