EuGH stärkt die Rechte der Airlines

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die unionsrechtlichen Vorschriften über die Flugsicherung ausschließlich dem Allgemeininteresse an der Flugsicherheit dienen oder auch die wirtschaftlichen Interessen der Luftraumnutzer schützen und damit eine Amtshaftung für reine Vermögensschäden eröffnen können.

Ausgangspunkt war ein technischer Ausfall der österreichischen Flugsicherungsorganisation. Infolge des Systemausfalls musste die Fluggesellschaft Flüge annullieren und machte einen reinen Vermögensschaden von rund EUR 373.000 geltend. Geklagt wurde gegen die Republik Österreich nach dem Amtshaftungsgesetz. Nach österreichischem Recht setzt eine Haftung jedoch voraus, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Geschädigten dient.

Im Mittelpunkt standen die Verordnungen zum einheitlichen europäischen Luftraum. Diese Regelungen verpflichten Flugsicherungsdienstleister zu einer sicheren, kontinuierlichen, effizienten und kosteneffektiven Leistungserbringung.

Der EuGH stellte klar, dass die Verordnungen nicht ausschließlich dem Allgemeininteresse dienen. Zwar steht die Flugsicherheit im Vordergrund, doch berücksichtigen die Regelungen ausdrücklich die Bedürfnisse der „Luftraumnutzer“, zu denen insbesondere Fluggesellschaften zählen. Da Fluggesellschaften Gebühren entrichten und ihre wirtschaftliche Tätigkeit von der ordnungsgemäßen Erbringung der Flugsicherungsdienste abhängt, besteht eine konkrete rechtliche Beziehung zwischen Dienstleister und Nutzer.

Unter Bezugnahme auf frühere Urteile entschied der Gerichtshof, dass die einschlägigen Vorschriften auch den Schutz vor wirtschaftlichen Schäden bezwecken, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen des Flugsicherungsdienstleisters entstehen.

Damit steht fest: Das EU-Flugsicherungsrecht schützt nicht nur die Sicherheit des Luftverkehrs, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Luftraumnutzer. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Haftung der Republik Österreich besteht, muss jedoch das nationale Gericht prüfen.

EuGH C-408/24 (12.02.2026)




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